Aktuelles
Für alle Steuerpflichtigen
- E-Auto-Prämie und Reform der privaten Altersvorsorge im Überblick
- Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastungen
- Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung
- Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)
- Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz
- Fragen und Antworten zur Aktivrente
- Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?
- 40 % der Revisionsverfahren enden zugunsten der Steuerzahler
- Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt
- Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
- Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor
- Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform
- Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig
Für Vermieter
- Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben
- Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten
- Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen
Für Kapitalanleger
Für Unternehmer
- Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag umfasst außerbilanzielle Korrekturen
- Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten
- Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert keine Gelangensbestätigung
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen
- Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
- Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben
- Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell
- Vorsteuerabzug: Urteil des Europäischen Gerichts wird überprüft
- Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert
- E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht
Für Arbeitgeber
- Aktualisierte Werte für steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2026
- Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung
- Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Für Arbeitnehmer
- Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig widerrufen werden
- Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
E-Auto-Prämie und Reform der privaten Altersvorsorge im Überblick
Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, sollten Arbeitgeber (freiwillig) eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR an ihre Beschäftigten zahlen können – und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Doch diese Entlastungsprämie ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert. Sie wird von der Bundesregierung nicht weiterverfolgt. Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge. Darüber hinaus ist auf eine staatliche Prämie hinzuweisen, die Privatpersonen erhalten, wenn sie ein neues E-Auto kaufen.
Prämie für den Kauf eines E-Autos
Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie Range-Extender).
Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 EUR je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Beachten Sie — Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2026 neu zugelassen werden. Eine Antragstellung ist seit dem 19.5.2026 möglich.
Die Förderung kann auch rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 EUR betragen.
Beachten Sie — Weitere Hinweise (auch zur Antragstellung) hat das Bundesumweltministerium unter www.iww.de/s15016 zusammengestellt.
Reform der privaten Altersvorsorge
Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht („Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026).
Ein wichtiger Punkt vorab: Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. noch werden, gilt ein Bestandsschutz. Demzufolge können Sparer ihren bestehenden Riester-Vertrag wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.
Beachten Sie — Es wird zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben:
Altersvorsorgedepots (inkl. Standarddepot) und
Garantieprodukte.
Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.
Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).
Beachten Sie — Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.
Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.
Allerdings wird die Berechnung der Zulage künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:
- Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
- Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.
Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.
Beachten Sie — Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.
Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.
Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.
Quelle — Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium unter www.iww.de/s15016; Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz): BGBl I 2026, Nr. 156 vom 29.5.2026; BMF: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026, abrufbar unter: www.iww.de/s15370
Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastungen
Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E) nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings wurde die Revision zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die gute Nachricht: Die Revision wurde einlegt und ist unter dem Az. VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung
Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen.
Vorbemerkungen
Vorerst handelt es sich „nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen ist also durchaus zu rechnen.
Die Pläne im Überblick
Der steuerliche Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028 erhöht werden.
Auch das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden.
Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.
Beachten Sie — Die vorgenannten Beträge (Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) sollen im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert werden.
Die steuerliche Entlastung soll insbesondere für Familien mit Kindern spürbar sein. So hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende Berechnung aufgestellt: Ab dem Jahr 2028 soll eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von rund 60.000 EUR) im Vergleich zu heute um mehr als 600 EUR pro Jahr entlastet werden.
Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Diese soll wie folgt gesplittet werden: Ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 250.000 EUR soll ein Steuersatz von 45 % greifen. 47 % sollen dann ab einem zvE von 280.000 EUR gelten. Derzeit gelten 45 % ab einem zvE von 277.826 EUR.
Der Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) soll von 2 % auf 5 % angehoben werden.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 EUR im Jahr. Diese Steuerermäßigung soll reduziert werden – und zwar auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.
In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sind unter dem Aufzählungspunkt „Arbeitsmarkt“ zwei weitere interessante steuerliche Aspekte aufgeführt:
- Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR) zum 1.1.2027 erhöht werden.
- Beachten Sie — Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.
- Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
- Beachten Sie — Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Konkretere Regelungen sind hierzu nicht aufgeführt.
Quelle — Ergebnisse des Koalitionsausschusses: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026, „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“
Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass verstärkt betrügerische E-Mails versendet werden, die den Anschein erwecken, vom BMJV oder vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zu stammen.
Diese Schreiben sind häufig fälschlicherweise mit „Staatssekretärin” unterzeichnet. Zudem werden das Logo des BMJV sowie der Flaggenstab missbräuchlich verwendet. Die Betrüger nutzen oft Vorwände wie angebliche Bußgelder, ausstehende Zahlungen oder dringende gerichtliche Vorladungen, um den Adressaten zum Klicken auf Links oder zum Öffnen von Dateianhängen zu bewegen.
Das BMJV betont, dass es niemals per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen auffordert. Offizielle Bescheide werden in der Regel postalisch zugestellt. Des Weiteren soll bei E-Mails auf die Absenderadresse geachtet werden, die auf @bmjv.bund.de endet.
Beachten Sie — Betroffene sollten auf keine Links klicken, keine Anhänge öffnen und keine persönlichen Daten oder Bankverbindungen eingeben.
Quelle — BMJV: „Achtung! Aktuelle Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)“, veröffentlicht am 18.2.2026
Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz
Am 24.4.2023 hat der Rat der Europäischen Union die Entgelttransparenz-Richtlinie final angenommen. Nur einen Tag später hat darüber das für Entgelttransparenz zuständige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) in einer Mitteilung berichtet und weiter ausgeführt: „Spätestens bis Juni 2026 müssen alle EU-Staaten starke Transparenzinstrumente einführen. Deutschland wird die Regelungen nun zügig in nationales Recht umsetzen.“ Doch das ist bis dato nicht erfolgt.
Hintergrund: Bereits seit 2017 fördert das Entgelttransparenzgesetz die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Durch die Entgelttransparenz-Richtlinie der EU werden die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber verschärft. Informationen des BMBFSFJ zum Entgelttransparenzgesetz erhalten Sie unter: www.iww.de/s15455. Die Mitteilung des BMBFSFJ zur Entgelttransparenz-Richtlinie der EU ist über diesen shortlink abrufbar: www.iww.de/s15717.
Fragen und Antworten zur Aktivrente
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn seit 2026 bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an). Zu dieser sogenannten Aktivrente hat das Bundesfinanzministerium nun einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) veröffentlicht (Stand: 25.6.2026, abrufbar unter: www.iww.de/s15439). Dabei werden sowohl Fragen für Arbeitnehmer als auch Sonderfragen für Arbeitgeber beantwortet.
Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an (unter www.iww.de/s15893). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.
Der Test dauert ca. 10 bis 15 Minuten und erfordert u. a. Angaben zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung. Des Weiteren sind auch Angaben zur Kundengewinnung und zu den eingesetzten Arbeitsmitteln zu machen.
Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist:
Anonym: Keine Erfassung persönlicher Daten, sodass die Privatsphäre geschützt bleibt.
Unverbindlich, schnell und unkompliziert: In Echtzeit erfolgt eine erste Tendenz zur Einschätzung. Diese dient jedoch ausschließlich zur Orientierung.
Beachten Sie — Für eine rechtsverbindliche Statusfeststellung müssen immer die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit keine verbindliche Statusfeststellung.
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MERKE — Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für diese „GmbH-Sachverhalte“: Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer. |
40 % der Revisionsverfahren enden zugunsten der Steuerzahler
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Jahresbericht 2025 u. a. über den Prozentsatz der insgesamt zugunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen informiert. Danach liegt der Erfolgsanteil bei den Revisionen bei 40 % (nach 42 % im Vorjahr), bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 15 % (nach 10 % im Vorjahr). Ebenfalls interessant: Bei den Revisionsverfahren liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer im Berichtsjahr bei 23 Monaten (dies entspricht dem Vorjahr). Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden dauerte durchschnittlich 8 Monate (nach 9 Monaten im Vorjahr).
Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.
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Sachverhalt |
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Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.
Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der Bundesfinanzhof wies diese Einwände jedoch zurück. |
Der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ist rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Quelle — BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254565; BFH, PM Nr. 35/26 vom 25.6.2026
Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Diese Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert (DA-KG mit Stand 2026; abrufbar unter: www.iww.de/s14164).
Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor
Der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 liegt vor. Der 151 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Derzeitige Regelungen im Überblick
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Somit werden Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
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MERKE — Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen. |
Geplante Regelungen (auszugsweise)
Der Gesetzgeber möchte die umsatzsteuerliche Organschaft in § 2c UStG-Entwurf zumindest teilweise neu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen künftig nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft eintreten (Antragserfordernis). Unabhängig von der Erklärung soll eine Organschaft auch künftig nur vorliegen, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Soweit die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft entfallen sind, soll eine unverzügliche Anzeigepflicht des Organträgers bestehen.
In § 2c Abs. 5 UStG-Entwurf ist eine neue Haftungsnorm enthalten. Erfasst sind im Wesentlichen die Fälle, in denen (wegen der Rückabwicklung) ein Beteiligter einen Erstattungsanspruch besitzt, während der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann.
Darüber hinaus sollen (in Analogie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs) auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
Beachten Sie — Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem 1.1.2029 gelten. Unternehmen sollen die Erklärungen zum Bestand einer Organschaft aber bereits ab dem 1.7.2028 (mit Wirkung ab 2029) abgeben können.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist der Gesamtkaufpreis insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen.
Nun soll die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kaufpreisaufteilung gesetzlich kodifiziert werden. § 6f Einkommensteuergesetz-Entwurf (EStG-Entwurf) sieht in Abs. 1 folgende Regelung vor: „Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.“
Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, soll zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden und sodann der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen sein. Für die Wertermittlung soll die Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sein.
Das Bundesfinanzministerium soll eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung veröffentlichen, deren Aufteilungsergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Schätzung, die (sachverständig begründet) widerlegt werden kann.
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MERKE — Nach § 6f Abs. 3 S. 3 EStG-Entwurf soll der Nachweis wie folgt zu erbringen sein: „Durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind.“ |
Beachten Sie — § 6f EStG soll erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.
Erste Tätigkeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann „nur“ eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen).
Eine erste Tätigkeitsstätte setzt nach § 9 Abs. 4 EStG eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten relevant sein. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Quelle — Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand: 19.5.2026
Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform
Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung ihre Vorschläge für eine grundlegende Rentenreform vorgelegt. Mit der Reform erhofft sich die Bundesregierung eine Trendumkehr: Sie soll es ermöglichen, dass der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt und sich mittelfristig das Gesamtversorgungsniveau aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge erhöht.
In dem Fragen-Antworten-Katalog (unter www.iww.de/s15872) geht die Bundesregierung u. a. auf diese Punkte ein:
- Warum wurde eine Alterssicherungskommission eingesetzt?
- Wie soll das Gesamtversorgungsniveau stabilisiert werden?
Was ändert sich im Kern bei der gesetzlichen Rente?
- Was ändert sich beim Renteneintrittsalter?
- Was ändert sich bei der Berechnung der Rente?
- Wie kann der Kreis der Beitragszahlenden erhöht werden?
Quelle — Die Bundesregierung, Mitteilung vom 2.7.2026, „Fragen und Antworten: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“
Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig.
Hintergrund/ weiterführende Hinweise
Bereits im November 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem Bundesmodell in elf Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Hier ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (und zwar unter dem Az. 1 BvR 472/26).
Beachten Sie — Derzeit sind beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind mündliche Verhandlungen im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 geplant.
Quelle — BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.5.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24
Für Vermieter
Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben
Zwei Eigentumswohnungen, die im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, können unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern haben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt und darüber hinaus ausgeführt, dass die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode zur Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.
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Sachverhalt |
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Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute erwarben in einem Gebäude zwei Eigentumswohnungen. Bei der Abschreibung wollten sie sich aber nicht mit dem typisierten Abschreibungssatz von 2 % begnügen. Vielmehr machten sie geltend, dass die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf Basis der von der gerichtlich bestellten Gutachterin ermittelten Restnutzungsdauern von 21 Jahren sowie von 29 Jahren vorzunehmen sei.
Diese Auffassung teilte das Finanzamt allerdings nicht, sodass das Finanzgericht Hamburg entscheiden musste und sich für unterschiedliche Restnutzungsdauern wegen des unterschiedlichen Modernisierungsgrads aussprach. |
Für das Finanzgericht Hamburg bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin mit den von ihr berechneten Restnutzungsdauern den nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG angemessenen Schätzungsrahmen verlassen hat. Die Sachverständige hat die Wohnungen im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen und ist zur Überzeugung des Finanzgerichts Hamburg von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen.
Das Finanzgericht stellte heraus, dass das von der Sachverständigen gewählte Verfahren der Bestimmung der Restnutzungsdauer gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV und § 12 Abs. 5 ImmoWertV eine gutachterlich anerkannte Methode ist. Darüber hinaus konnte das Finanzgericht keine Fehler der Sachverständigen bei der Anwendung der Schätzungsmethode erkennen.
Die Sachverständige hatte zudem überzeugend dargelegt, dass die beiden Wohnungen unterschiedliche Restnutzungsdauern aufweisen, obwohl sie im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, da innerhalb der Wohnungseinheiten unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern rechtfertigen.
Beachten Sie — Eine Gleichbehandlung aller Einheiten wegen der gemeinsamen Hülle wäre methodisch unzutreffend und würde die individuelle Situation der einzelnen Wohnung verkennen.
Quelle — FG Hamburg, Urteil vom 3.12.2025, Az. 2 K 86/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253389
Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).
Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.
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MERKE — Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts. |
Quelle — FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253577
Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen
Für eine in einem Immobilienkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung und zur Mietzahlung an den Grundstückskäufer bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung gibt es keinen Werbungskostenabzug. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen.
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Sachverhalt |
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Im Streitfall (ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung) ging es um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen aus einer kaufvertraglichen Verpflichtung der Veräußerer eines Vermietungsobjekts. Die Steuerpflichtigen hatten sich im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Zahlung der Miete für die Wohnung bis zu einer erneuten Vermietung sowie zur Entrümpelung und Herrichtung dieser Wohnung auf eigene Kosten verpflichtet. Die Aufwendungen waren erst nach dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Grundstücks angefallen.
Das Finanzgericht Bremen schloss sich der Sichtweise des Finanzamts an, dass derartige Aufwendungen durch den Verkauf veranlasst sind und nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen. |
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert. Dies gilt selbst dann, wenn die Reparaturen noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.
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MERKE — Die Absicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften wurde spätestens mit Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben. Derartige Kosten sind nur abziehbar, wenn der Grundstücksverkauf nach § 23 des Einkommensteuergesetzes („private Veräußerungsgeschäfte“) steuerpflichtig ist. |
Quelle — FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 1 V 51/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253905
Für Kapitalanleger
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste für 2026 liegt vor
Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 8.6.2026 (Az. IV D 3 – S 1315/00304/071/023) die Staatenaustauschliste 2026 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2026 erfolgt. Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).
Für Unternehmer
Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag umfasst außerbilanzielle Korrekturen
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.
Fraglich war nun, wie der Gewinn definiert ist (gilt der reine Bilanzgewinn oder sind auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen)?
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Sachverhalt |
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Der Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt aber nicht berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. |
Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Die Gewinngrenze richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen sind zu berücksichtigen.
Quelle — BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253060
Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten
In einem aktuellen Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
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Sachverhalt |
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Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.
Das Finanzgericht Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das Finanzgericht, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos. |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
Beachten Sie — Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus.
Im Streitfall fehlte es an einer solchen Aufzeichnung. Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.
Hinweise für die Praxis
Der Bundesfinanzhof führte zudem aus, dass auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht genügte.
Beachten Sie — Vielmehr (so der Bundesfinanzhof in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen vorzunehmen und dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.
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MERKE — Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26). |
Quelle — BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254027; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, Rz. 26
Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert keine Gelangensbestätigung
Für die Finanzverwaltung gehört der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Und um diesen sogenannten Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG ging es in folgendem Sachverhalt bzw. Streitfall:
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Sachverhalt |
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Der Kläger (K) bot auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte K die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der G beim Bundeszentralamt für Steuern, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte K bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde.
Die Abholung des Pkw bei K bei gleichzeitiger Barzahlung des Kaufpreises fand zeitnah statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Ausweis als A aus. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer dazu, den Pkw nach Rumänien auszuführen und sofort im Inland abzumelden. Die dem Abholer durch K ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde (trotz Mahnungen) nicht zurückgesandt. Später stellte sich heraus, dass der Pkw nicht in Rumänien, sondern (nach erfolgter Abmeldung) wieder im Inland zugelassen worden war.
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gewährte der Bundesfinanzhof letztlich die Steuerfreiheit. |
Vertrauensschutz setzt nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Zwar ist diese zur Führung des Nachweises vorgesehen. Sie wird dabei allerdings nur „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet. Im Lieferzeitpunkt muss feststehen, ob dem leistenden Unternehmer Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht. Damit ist es unzulässig, eine Gelangensbestätigung, die – bei wahrheitsgemäßer Erstellung – naturgemäß erst nach Abschluss des Geschäfts vorliegen kann, für die Inanspruchnahme der Regelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG zu fordern.
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MERKE — Der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zugesagt worden ist, kann den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, führen. |
Beachten Sie — Das Finanzamt hatte argumentiert, dass der Kaufvertrag eine Passage hätte enthalten können, dass umsatzsteuerfrei nur abgerechnet wird, sobald eine Gelangensbestätigung vorliegt. Bei der Barzahlung hätte die Umsatzsteuer als Kaution einbehalten werden können, bis die Gelangensbestätigung eingegangen wäre, und hätte sodann zurücküberwiesen werden können. Diese Forderung hat der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich abgelehnt.
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MERKE — K ist im Streitfall sehr sorgsam vorgegangen. So hatte er sich zusichern lassen, dass der Pkw nach Rumänien transportiert und im Anschluss eine Gelangensbestätigung übersandt wird. Beides war offenbar entscheidungserheblich. Deshalb könnte es ratsam sein, die eigenen vertraglichen Regelungen (z. B. AGB) generell um solche Anforderungen zu ergänzen. |
Quelle — BFH-Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253767
Viele Mängel bei Kassenkontrollen
Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass bei gezielten Aktionstagen (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026) 162 Betriebe kontrolliert wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.
Hintergrund: Kassen-Nachschauen finden ohne Ankündigung statt. Die Prüfer kommen während der Öffnungszeiten in das Geschäft und kontrollieren u. a., ob alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Fallen dabei größere Fehler auf, kann eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.
Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 veröffentlicht.
Richtsatzsammlung
Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Beachten Sie — Diese Vereinfachungsregelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.
Quelle — BMF-Schreiben vom 25.6.2026, Az. IV D 2 – S 1544/00008/021/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254681
Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
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Sachverhalt |
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Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. |
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Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – aber zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden haben. |
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. VIII R 12/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254025; BFH, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
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Sachverhalt |
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Bestimmte Führungskräfte konnten ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mind. 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde. Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders. |
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten. Zur Rückstellungshöhe: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen treffen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag.
Quelle — BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Vorsteuerabzug: Urteil des Europäischen Gerichts wird überprüft
Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt, wonach einem Unternehmer der Vorsteuerabzug (abweichend von den bisherigen Regeln) mitunter früher zusteht. Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof aber kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Am 26.3.2026 (C-167/26 RX) hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, das Urteil hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu überprüfen. Es bleibt also spannend.
Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.
Hintergrund und Sachverhalt: Im Streitfall ging es vereinfacht um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. Dies war hier der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen als Betriebsstätte eingeordnet hat.
Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wurden nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Für die Auslegung „der Betriebsstätte“ haben sich demgegenüber keine Änderungen ergeben.
Quelle — BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253860
E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht
Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes müssen Unternehmen ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.
Beachten Sie — Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2027.
Quelle — BMF-Schreiben vom 8.6.2026, Az. IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254682
Für Arbeitgeber
Aktualisierte Werte für steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2026
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten (§ 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2026 nun aktualisiert (unter www.iww.de/s15911).
Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung
Das Thüringer Finanzministerium hat auf Folgendes hingewiesen: Außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre), die unter die Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Einnahmen somit der regulären Besteuerung unterwerfen.
Eine ermäßigte Besteuerung erfolgt ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung. Daher müssen Steuerpflichtige die entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben.
Quelle — FinMin Thüringen, Mitteilung vom 6.5.2026
Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Corona-Sonderzahlungen sind bzw. waren auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Die Zahlungen mussten vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war nicht erforderlich.
Hintergrund
In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR zahlen.
Dies setzte nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
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Sachverhalt |
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Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren (auf freiwilliger Basis) Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte. Er glich die Kürzungen jedoch insoweit aus, als er den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei. |
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Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von dem Arbeitgeber nachzuversteuern. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. |
Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Die Corona-Sonderzahlung wurde auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Denn freiwillige Leistungen (wie im Streitfall das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung) gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier: Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier: Urlaubsgeld/Bonuszahlung) anrechnet bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.
Quelle — BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253857; BFH, PM Nr. 26/26 vom 7.5.2026
Für Arbeitnehmer
Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig widerrufen werden
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr einmalig rückgängig machen.
Hintergrund: Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst somit einen Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.
Beachten Sie — Weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter www.iww.de/s15871.
Quelle — Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“
Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung
Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.
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Sachverhalt |
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2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Sie konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
Das Finanzamt besteuerte die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Regelsteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden haben. |
Die ermäßigte Besteuerung scheiterte an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen angegeben. Die Formulierung „Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht“ zeigt, dass sich die Fallgruppen erst als außerordentlich qualifizieren müssen.
In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entscheidend, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.
Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, hatten einige Finanzgerichte in vorangegangenen Verfahren statistisches Material erhoben. Die Feststellungen genügen zwar nicht den Kriterien, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind (unzureichende Datengrundlagen). Dennoch deuten die Ergebnisse in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten nur in sehr seltenen und daher in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird.
Quelle — BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252381
Wichtige Daten und Termine
Daten für die Monate 9/2026 bis 11/2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
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Steuertermine Fälligkeit: USt, LSt = 10.9.26, 12.10.26, 10.11.26 ESt, KSt = 10.9.26 GewSt, GrundSt = 16.11.26
Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 14.9.26, 15.10.26, 13.11.26 ESt, KSt = 14.9.26 GewSt, GrundSt = 19.11.26
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 9/26 = 28.9.26 Fälligkeit Beiträge 10/26 = 28.10.26 Fälligkeit Beiträge 11/26 = 26.11.26
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2025:
Für alle Steuerpflichtigen
- Keine außergewöhnlichen Belastungen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio
- Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
- Von einem Kind abgeschlossene Krankenversicherung steuerlich optimal absetzen
- Schenkungsteuer: Kein pauschaler Holding-Abschlag bei Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen
- Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde war erfolglos
- Stundung einer Kaufpreisforderung: Liegen steuerpflichtige Kapitalerträge vor?
- Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
- Nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent: Fahrtkosten als Reisekosten abzugsfähig
- Bundesfinanzministerium: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
Für Vermieter
- Immobilienkauf mit Renovierungsbedarf: Anschaffungsnahe Herstellungskosten vermeiden
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts
- Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage
Für Kapitalanleger
Für Unternehmer
- Aktuelle Informationen zum Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Steuerstundungsmodelle: Verrechnungsbeschränkung auch für definitive Verluste „abgesegnet“
- Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Anwendungsschreiben zur Neuregelung
- Außenprüfung: Merkblatt über Rechte und Pflichten
- Elektronische Kassensysteme: Meldepflicht beachten
- Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2025 stellen
- Umsatzsteuer: Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerregelung
- Einkünftequalifizierung bei Arztpraxen: Keine gewerblichen Einkünfte trotz Arbeitsteilung
- Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften
- E-Bilanz: Klarstellung durch Bundesfinanzministerium
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen:Gültigkeit von Bescheinigungen
- Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
Für GmbH-Geschäftsführer
Für Arbeitgeber
- Aufwandsentschädigung von 5 EUR pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt
- Kein Arbeitslohn: Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
- Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
- Arbeitgeberleistungen: Bewertung von unentgeltlichen und verbilligten Flügen
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Keine außergewöhnlichen Belastungen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
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Sachverhalt |
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Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. |
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Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht Niedersachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof ab |
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B. um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246107; BFH, PM Nr. 5/25 vom 30.1.2025
Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
| Durch § 35c Einkommensteuergesetz ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden möglich. Für deren Geltendmachung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Zum 1.1.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. |
Beachten Sie | Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.12.2024 weitere Erläuterungen. Die bei einem Maßnahmenbeginn in den Jahren 2023 oder 2024 zu verwendenden Musterbescheinigungen werden, so das Bundesfinanzministerium, weiterhin im Word-Format bereitgestellt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246423
Von einem Kind abgeschlossene Krankenversicherung steuerlich optimal absetzen
| Auch wenn das Kind eine Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen hat und somit Versicherungsnehmer ist, können die Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Das ist bei der anstehenden Steuererklärung für 2024 zu beachten. |
Sonderausgabenabzug
Leisten Steuerpflichtige Beiträge für die Basisleistung einer Krankenversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, dann sind diese Beiträge als Sonderausgaben ohne Abzugsbeschränkung abzugsfähig.
Anders sieht das für den Abzug von Beiträgen für zusätzlich versicherte Wahlleistungen (z. B. Krankenhaustagegeld oder Chefarztbehandlung) aus. Diese Beiträge sind nur über § 10 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig. Der Nachteil: Hier gilt der für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltende Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person, sodass sich diese Beiträge in der Praxis typischerweise nicht steuermindernd auswirken.
Von dem Kind abgeschlossene Krankenversicherung
Auch wenn das Kind Versicherungsnehmer ist, können Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Dies setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG nur voraus, dass
- für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht und
- die Eltern die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.
Beachten Sie | Eltern können in diesem Fall „nur“ die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge geltend machen. Die lediglich beschränkt abzugsfähigen Wahlleistungen kann nur das Kind selbst absetzen.
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MERKE | Es ist unerheblich, ob das Kind über (beträchtliche) eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Versicherungen selbst hätte bezahlen können. Entscheidend ist, dass die Eltern die Beiträge durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben. |
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Beispiel |
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Der Sohn S ist 17 Jahre alt, Beamtenanwärter und hat eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Für die Basisabsicherung der Krankenversicherung zahlt er monatlich 50 EUR, für die Wahlleistungen 15 EUR. Die Pflegeversicherung kostet 10 EUR im Monat.
Bei den Eltern können 600 EUR (50 EUR × 12) Krankenversicherungsbeiträge + 120 EUR (10 EUR × 12) Pflegeversicherungsbeiträge als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden. Lediglich die Wahlleistungen von 180 EUR (15 EUR × 12) kann nur S geltend machen. |
Es handelt sich bei der Übertragung der Beiträge von dem Kind auf den die Beiträge wirtschaftlich tragenden Elternteil um ein Wahlrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG „können“). Daher ist zu entscheiden, ob die Beiträge bei den Eltern oder bei dem Kind berücksichtigt werden sollen. Insgesamt ist ein Abzug nur einmal zulässig. Die geleisteten Beiträge können aber auch auf die Eltern und das Kind verteilt werden (z. B. 75/25).
Die Beiträge können bereits dann bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben und das wird bereits erfüllt, wenn das Kind bei den Eltern wohnt (Stichwort: „Sachleistung Unterkunft und Verpflegung“).
Beachten Sie | Aus diesem Grund können die Beiträge des Kindes, welche dieses als Arbeitnehmer z. B. während der Ausbildung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, bei den Eltern berücksichtigt werden.
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MERKE | Die Übertragung von im Lohnsteuerabzug während der Ausbildung des Kindes einbehaltenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt oft zur Steuerersparnis bei. Denn die Beiträge wirken sich beim Kind wegen der geringen Ausbildungsvergütung oft nicht aus (Grundfreibetrag). |
Schenkungsteuer: Kein pauschaler Holding-Abschlag bei Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen
| Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden und damit der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Düsseldorf widersprochen. |
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Sachverhalt |
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Der Vater schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Gesellschaft dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog.
Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen.
Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das im Klageverfahren anders.
In der Revision gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag. |
Beachten Sie | Nach § 11 Abs. 2 S. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf konnte der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden. Denn die Preisbildung hatte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden (Stichwort „freier Markt“).
Danach war der durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Gesellschaft ermittelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall verhielt es sich aber anders: Hier bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert.
Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um „persönliche Verhältnisse“, die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.
Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2024, Az. II R 49/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246422; BFH, PM Nr. 6/25 vom 6.2.2025
Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde war erfolglos
| Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags war erfolglos. Sie richtete sich sowohl gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht als auch gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021. |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In seiner ausführlichen Pressemitteilung führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, dass den Gesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit trifft.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann, so das Bundesverfassungsgericht, aber auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.
Erhebung des Solidaritätszuschlags
Durch die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags müssen den Solidaritätszuschlag nur noch „Besserverdienende“ zahlen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 beträgt die Freigrenze, die sich auf die Lohnsteuer oder die veranlagte Einkommensteuer bezieht, 19.950 EUR bei der Einzelveranlagung und 39.900 EUR bei der Zusammenveranlagung.
Beachten Sie | Wird die Freigrenze überschritten, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben (Milderungszone).
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MERKE | Für Kapitalgesellschaften wurde der Solidaritätszuschlag nicht angepasst, sie zahlen also weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 %. Dies gilt auch bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. |
Quelle | BVerfG, Urteil vom 26.3.2025, Az. 2 BvR 1505/20 sowie PM Nr. 30/2025 vom 26.3.2025
Stundung einer Kaufpreisforderung: Liegen steuerpflichtige Kapitalerträge vor?
| Die Stundung des Kaufpreises aus dem Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlung ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Ob es aber tatsächlich dazu kommt, hängt von den weiteren vertraglichen Vereinbarungen ab, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden hat. |
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Sachverhalt |
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Die Steuerpflichtigen hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft, den im Übertragungsvertrag vereinbarten Kaufpreis jedoch (ebenfalls im Übertragungsvertrag) gestundet. Die Stundungsvereinbarung sah vor, dass die Tochter den Kaufpreis in monatlichen Raten bezahlt.
Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde, so die Vereinbarung, der Tochter geschenkt.
Das Finanzamt ging von einem in der Ratenzahlungsvereinbarung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung unterwarf. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Schleswig-Holstein der hiergegen gerichteten Klage statt. |
Der in der Ratenzahlungsabrede rechnerisch enthaltene Zinsanteil ist unter den vorliegenden Umständen nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung zu qualifizieren. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis haben die Eltern ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt.
Die hierin bzw. in dem entsprechenden Kapitalnutzungsvorteil liegende freigebige Zuwendung ist als Schenkung zu qualifizieren und deshalb für die Einkommensteuer irrelevant. Es besteht ein Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer, sodass die Ertragsbesteuerung in diesem Fall zurücktritt.
Andere Auffassung
Das Finanzgericht Köln hat zu dieser Thematik eine andere Ansicht vertreten. Danach ist es unvermeidlich und nicht verfassungswidrig, wenn es bei folgerichtiger Ausgestaltung jeder Einzelsteuer zu Doppelbelastungen kommt. Da gegen beide Entscheidungen die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen können.
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.9.2024, Az. 4 K 34/24, Rev. BFH Az. VIII R 30/24; FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |
Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.
Quelle | BZSt, Mitteilung vom 26.2.2025
Nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent: Fahrtkosten als Reisekosten abzugsfähig
| In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen kann. |
Beruflich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, sind grundsätzlich als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar.
Beachten Sie | Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Diese sind jedoch bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen bzw. bei Vollzeitstudien auf den Ansatz der Entfernungspauschale begrenzt.
Vollzeitstudium
Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn das Studium darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem (vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer) zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Davon ist auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert.
Teilzeitstudium im Streitfall
Im Streitfall war der Steuerpflichtige nur als Teilzeitstudierender eingeschrieben und studierte nach seinem Hörerstatus in einem Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich. Dass er im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nachging, war im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich.
Somit waren die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (Ansatz einer Pauschale i. H. von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen) abzugsfähig.
Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. VI R 7/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246106
Bundesfinanzministerium: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
| Das Bundesfinanzministerium hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten (wie z. B. Bitcoin) erarbeitet. Die neuen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben aus 2022. Zu diesem Anlass wurde die bisherige Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt. |
Beachten Sie | Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen.
Nach der Rz. 53 des Schreibens ist Folgendes zu beachten: Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben indes steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 1.000 EUR beträgt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246969
Für Vermieter
Immobilienkauf mit Renovierungsbedarf: Anschaffungsnahe Herstellungskosten vermeiden
| Wird eine Mietimmobilie instand gesetzt oder modernisiert, sind die Aufwendungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Es ist aber § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten. Denn werden die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt und übersteigen die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die Folge: Die Aufwendungen können nur über die langjährige Gebäudeabschreibung als Werbungskosten abgezogen werden. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden. |
Beginn des Dreijahreszeitraums
Der Zeitraum von drei Jahren klingt überschaubar. Doch hier lauern die Tücken im Detail. Denn wann beginnt der Zeitraum genau und wann endet er?
Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass der Zeitraum ab dem abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie beginnt. Das ist aber ein Trugschluss. Denn der dreijährige Zeitraum beginnt erst dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) übergegangen ist.
Beachten Sie | Maßgebend ist also der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen und Lasten übergehen.
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Beispiel |
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Der Steuerpflichtige A hat am 2.1.2021 einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus unterzeichnet, das fremdüblich vermietet werden soll. Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit Zahlung des Kaufpreises über, das ist der 31.1.2021.
Auf das Gebäude entfallen Anschaffungskosten von 200.000 EUR, sodass die 15 %-Grenze bei 30.000 EUR liegt. Bis zum 31.12.2023 hat A Renovierungen i. H. von 28.000 EUR durchgeführt. Mitte Januar 2024 wird noch ein Fenster für 3.000 EUR netto ausgetauscht.
Lösung: Wäre der Zeitraum ausgehend von dem Kaufvertrag zu berechnen, würden sich keine anschaffungsnahen Herstellungskosten ergeben. |
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Weil der Zeitraum aber ab dem 31.1.2021 beginnt und somit auch noch den Januar 2024 umfasst, wird die Grenze (30.000 EUR) überschritten. A kann die 31.000 EUR somit nur über die Gebäudeabschreibung absetzen. |
Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nicht einzubeziehen. Zudem ist die Grenze nur in den drei Jahren nach dem Immobilienerwerb zu prüfen. Sollte eine Immobilie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt werden, beginnt keine neue Dreijahresfrist. Dies hat der Bundesfinanzhof 2022 entschieden.
Ausführung der Maßnahmen
Zudem ist zu beachten, dass es nicht auf die Bezahlung der Aufwendungen, sondern auf die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Dreijahreszeitraums ankommt. Dabei geht die Finanzverwaltung sogar so weit, dass die Maßnahme zum Ende des Zeitraums nicht einmal abgeschlossen sein muss.
Bei Maßnahmen, die sich über den dreijährigen Zeitraum hinaus erstrecken, hat folglich zum Ablauf des dritten Jahres eine Aufteilung zu erfolgen. Der Teil der Aufwendungen, der auf innerhalb des dreijährigen Zeitraums durchgeführte Maßnahmen entfällt, ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen. Der restliche Teil fällt aus der Berechnung heraus.
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MERKE | Zur Umgehung der 15 %- Grenze ist es also keine Lösung, nur die Bezahlung der Rechnungen zu verschieben. |
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Beispiel |
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Der Dreijahreszeitraum läuft vom 1.7.2021 bis zum 30.6.2024. Die relevante 15 %-Grenze beträgt 50.000 EUR. Innerhalb des Zeitraums wurden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über 45.000 EUR durchgeführt und bezahlt.
Am 1.6.2024 hat zudem ein Handwerker mit der Sanierung der Fassade begonnen. Der Abschluss der Sanierung erfolgt am 15.7.2024. Die Rechnung beträgt netto 12.000 EUR und wird im August bezahlt. Davon entfallen 7.000 EUR auf den Zeitraum vom 1.6. bis zum 30.6.2024.
Lösung: Weil die im August bezahlten Aufwendungen insoweit berücksichtigt werden, wie sie auf den dreijährigen Zeitraum entfallen (7.000 EUR), wurde die 15 %-Grenze überschritten. |
Beachten Sie | Ziehen sich Baumaßnahmen über den Dreijahreszeitraum hin, sollten von den Bauunternehmern deshalb Aufstellungen über die bis zum Ablauf des Zeitraums getätigten Baumaßnahmen angefordert werden.
Vorgezogene Aufwendungen
Da der Dreijahreszeitraum nicht ab dem Datum des notariellen Vertrags, sondern erst ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beginnt, kann die Durchführung von Maßnahmen auch vorgezogen werden. Denn Maßnahmen, die vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ausgeführt werden, bleiben von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verschont. Dies hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2020 festgestellt.
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Beispiel |
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Der Steuerpflichtige A unterzeichnet am 1.2.2024 einen Notarvertrag über den Kauf eines Mehrfamilienhauses. Als Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wurde der 1.5.2024 vereinbart. Der Vertrag sieht vor, dass A bereits vor dem 1.5.2024 Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen darf. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 300.000 EUR.
A tätigt folgende Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:
Am 1.1.2025 ist alles fertig und die Mieter ziehen ein.
Lösung: Der maßgebende Zeitraum läuft vom 1.5.2024 bis zum 30.4.2027. Die Aufwendungen bis zum 30.4.2024 sind als Aufwand „vor“ der Anschaffung nicht in die 15 %-Grenze einzubeziehen. Deshalb sind die 20.000 EUR sofort abzugsfähig.
Im Dreijahreszeitraum fallen nur 30.000 EUR an. Diese übersteigen die 15 %-Grenze nicht (300.000 × 15 % = 45.000 EUR). Es handelt sich ebenfalls um sofort abzugsfähigen Aufwand. |
Bei Vorverlagerung von Aufwendungen sollte darauf geachtet werden, dass die jeweilige Abnahme der Baumaßnahme vor dem Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt. Im Zweifel wären auch Teilrechnungen zu Dokumentationszwecken geeignet, um gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, welche Aufwendungen auf Maßnahmen vor bzw. nach Erwerb des Objekts entfallen.
Quelle | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21; BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts
| Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sogenannter Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Das Finanzgericht Hessen bestätigte damit die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind. |
Beachten Sie | Die Klägerseite hatte den Vorgang als Rückkauf des Erbbaurechts und die „Entschädigung“ als Entgelt für die Substanzübertragung eingestuft. Wegen des Ablaufs der 10-Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) komme eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nicht mehr in Betracht.
Das Finanzgericht sah das anders. Dass eine Drucksituation des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar war, änderte daran nichts. Da die Revision anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.2.2024, Az. 10 K 436/22, Rev. BFH Az. IX R 9/24
Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage
| Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Sichtweise bestätigt. |
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Sachverhalt |
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Ein Ehepaar vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Das an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt.
Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab und auch die Revision beim Bundesfinanzhof blieb erfolglos. |
Der Werbungskostenabzug erfordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Eheleute hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgelds zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.
Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen sie der Immobilie zugute.
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MERKE | Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Der Hoffnung, dass die Zahlung in die Erhaltungsrücklage deshalb sofort im Zahlungsjahr abzugsfähig ist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich eine Absage erteilt. |
Quelle | BFH-Urteil vom 14.1.2025, Az. IX R 19/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246819; BFH, PM Nr. 10/25 vom 25.2.2025
Für Kapitalanleger
Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 veröffentlicht
| Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. |
Hintergrund
Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn an diesem Tag wird die Vorabpauschale fällig.
Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).
Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:
- Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2024 beträgt 2,29 % und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2025 für das Jahr 2024 zu ermittelnde Vorabpauschale.
- 2,53 % gelten für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025. Diese gilt beim Anleger am 2.1.2026 als zugeflossen.
Beachten Sie | Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 10.1.2025, Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245903
Für Unternehmer
Aktuelle Informationen zum Wechsel der Gewinnermittlungsart
| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |
Hintergrund und Entscheidung
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
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MERKE | Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. |
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Die einmal getroffene Wahl ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.
Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.
Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.
Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246495
Steuerstundungsmodelle: Verrechnungsbeschränkung auch für definitive Verluste „abgesegnet“
| Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines definitiven Verlusts verfassungsgemäß. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Hintergrund
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
§ 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt nun, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
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Sachverhalt |
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Ein Steuerpflichtiger hatte sich als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste i. H. von ca. 4 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von ca. 155 % erwirtschaften.
Tatsächlich wurde jedoch 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben. |
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Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof an. |
Die Annahme eines Steuerstundungsmodells setzt nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt. Der Anwendung des § 15b EStG steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung ist auch bei solchen definitiven Verlusten verfassungsgemäß.
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MERKE | Unter die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei Personengesellschaften fallen auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wie beispielsweise Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. IV R 6/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247049; BFH, PM Nr. 14/25 vom 13.3.2025
Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Anwendungsschreiben zur Neuregelung
| § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne. Durch das Wachstumschancengesetz wurde das Thesaurierungsvolumen erhöht, was die Regelung attraktiver macht. Sie bleibt aber kompliziert. Daher hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. |
Hintergrund
Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a EStG können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Quelle | BMF-Schreiben vom 12.3.2025, Az. IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247299
Außenprüfung: Merkblatt über Rechte und Pflichten
| In einer Prüfungsanordnung müssen Hinweise über die Rechte und Mitwirkungspflichten beigefügt werden. Diese Hinweise hat das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 17.2.2025, Az. IV D 3 – S 0403/00009/001/009) aktualisiert. Wie bisher wird auf diese Punkte eingegangen: Beginn, Ablauf und Ergebnis der Außenprüfung sowie Ablauf bei Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit. Neu hinzugefügt wurde: Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung. |
Elektronische Kassensysteme: Meldepflicht beachten
| Nach § 146a der Abgabenordnung müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht. Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung z. B. vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. |
Beachten Sie | Weitere Informationen enthalten das BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009) und der Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s11221).
Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2025 stellen
| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2024 sind bis zum 30.9.2025 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |
Umsatzsteuer: Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerregelung
| Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die nationale Kleinunternehmerregelung mit Wirkung ab 2025 reformiert. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Infolge der Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst und ergänzt. Ausgewählte Punkte werden nachfolgend vorgestellt. |
Unrichtiger Steuerausweis
Durch die Neuregelung sind von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (zuvor wurde die Umsatzsteuer „nicht erhoben“). Die Folge ist, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet wird.
Beachten Sie | Allerdings entsteht keine Steuer, wenn der Kleinunternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Zudem führt das Bundesfinanzministerium Folgendes aus: Ein vor 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG).
Beachten Sie | Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2025, Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247198
Einkünftequalifizierung bei Arztpraxen: Keine gewerblichen Einkünfte trotz Arbeitsteilung
| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Hintergrund
Ärzte und Zahnärzte erzielen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Gemeinschaftspraxis.
Allerdings kann es Konstellationen geben, in denen die Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG einzustufen sind mit der Konsequenz der Gewerbesteuerpflicht. Und darum ging es auch in folgendem Fall:
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Sachverhalt |
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Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften).
Der Seniorpartner war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden. Er beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der Bundesfinanzhof allerdings nicht: Alle Mitunternehmer erzielen Einkünfte aus freiberuflicher und damit selbstständiger Arbeit. |
Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat, also
- die persönliche Berufsqualifikation sowie
- das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation am Markt.
Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Beachten Sie | Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor.
Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen: Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.
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MERKE | In diesem Zusammenhang stellte der Bundesfinanzhof Folgendes heraus: Die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen. Sie ist demzufolge auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit. |
Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2025, Az. VIII R 4/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247293; BFH, PM Nr. 19/25 vom 27.3.2025
Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. |
Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
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Sachverhalt |
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Eine AG hatte durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden nicht. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg behandelten die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA nicht aber der Bundesfinanzhof. |
Zwar sind vor allem umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer Gewinnabsaugung nur ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen. Jedoch hat das Finanzgericht nicht beachtet, dass die herangezogene Rechtsprechung die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betrifft. Bei einer AG liegen die Verhältnisse nämlich anders.
Hier handelt für die AG ein Aufsichtsrat, der bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG wahren muss. Im Streitfall konnte X den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen, weil er nicht über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit verfügte und er den Mitgliedern auch nicht nahestand.
In einer solchen Konstellation liegen vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise vor, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. I R 36/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247046; BFH, PM Nr. 12/25 vom 13.3.2025
E-Bilanz: Klarstellung durch Bundesfinanzministerium
| Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (kurz E-Bilanz). Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, sind unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat kritisiert, dass die Neuregelung offenlässt, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Mit der Bitte um Klarstellung hat er sich an das Bundesfinanzministerium gewandt. |
Das Bundesfinanzministerium teilte in seinem Antwortschreiben mit, dass die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten umfassen. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten, sind nicht einzubeziehen.
Zudem soll eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufgenommen werden. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.
Quelle | DStV vom 4.2.2025: „DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an!“, unter www.iww.de/s12559
Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen:Gültigkeit von Bescheinigungen
| Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum 1.1.2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Änderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert. |
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.
Inhalt der Bescheinigungen nach altem und neuem Recht
Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.
Nach aktuellem Recht soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.
Bescheinigungen grundsätzlich weiterhin gültig
Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen der ab 1.1.2025 gültigen Befreiungsvorschrift des UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig.
Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Quelle | BayLfSt vom 17.1.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St 33
Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
| Berufsgeheimnisträger können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls muss der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, gegen die die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |
Der Rechtsanwalt hatte die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“ mit drei Ausnahmen bei allen beruflichen Fahrten geschwärzt. Das war dem Finanzgericht zu viel. Die Richter fanden es äußerst ungewöhnlich, dass ein Anwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt. In der vorgelegten Form wurde das Fahrtenbuch deshalb nicht anerkannt.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21, Rev. BFH Az. VIII R 35/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246566
Für GmbH-Geschäftsführer
Arbeitszeit im Anstellungsvertrag nicht geregelt: Kein Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer
| Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers keine bestimmte Arbeitszeitdauer vereinbart, lässt sich im Rahmen der Regelungen über das Kurzarbeitergeld (KuG) mangels Bezugspunkt ein Arbeitsausfall und daraus resultierend ein arbeitsausfallbedingter Entgeltausfall nicht feststellen. Das hat das Sozialgericht Magdeburg (Urteil vom 2.12.2024, Az. S 20 AL 193/21) entschieden und die Nichtbewilligung von KuG bestätigt. |
Für Arbeitgeber
Aufwandsentschädigung von 5 EUR pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt
| Zahlt eine gemeinnützige Organisation für eine ehrenamtliche Tätigkeit 5 EUR pro Stunde, stellt das eine Aufwandsentschädigung und kein sozialversicherungsrechtliches Entgelt dar. Das entschied das Landessozialgericht Hessen. Die Revision wurde zugelassen. |
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Sachverhalt |
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Ein gemeinnützig geführtes Museum zahlte vier Aushilfen, die im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 EUR pro Stunde. Die Zahlungen summierten sich pro Jahr auf über 720 EUR (= Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale im Streitjahr seit 2021 sind es 840 EUR; § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes [EStG]).
Nach einer Betriebsprüfung wurden die Zahlungen über den damaligen 720 EUR als Arbeitsentgelt eingestuft und Beitragsnachzahlungen von fast 13.000 EUR gefordert. Gut, dass sich das Museum dagegen wehrte: Das Landessozialgericht Hessen verneinte eine Beitragspflicht. |
Das Gericht sah prinzipiell eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit. Die Zahlungen stufte es als pauschale Aufwandsentschädigungen zur Abgeltung von Fahrtkosten und Verpflegung ein. 5 EUR pro Stunde stellten auch keine adäquate Gegenleistung dar.
Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 1 S. 1 Nr. 16 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) sind dem Arbeitsentgelt steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zuzurechnen. Damit sagt diese Bezugsgrenze aber nichts über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung höherer Zuwendungen aus.
Quelle | LSG Hessen, Urteil vom 23.1.2025, Az. L 1 BA 64/23; BSG-Urteil vom 16.8.2017, Az. B 12 KR 14/16 R
Kein Arbeitslohn: Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
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Sachverhalt |
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Arbeitnehmerin (A) war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der A und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an A sowie vier weitere Personen.
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der A darstellt. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. |
Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der A zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der Bundesfinanzhof auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245926; BFH, PM Nr. 4/25 vom 16.1.2025
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
| „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (in welcher Form auch immer) vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“ Das hat das Bundesfinanzministerium dem Deutschen Steuerberaterverband auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt. |
Hintergrund
Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Dieser Baustein ist nun weggefallen.
Es stand, so der Deutsche Steuerberaterverband, die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der IAP aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat der Deutsche Steuerberaterverband vor dem Jahreswechsel 2025 beim Bundesfinanzministerium nachgehakt.
Quelle | Deutscher Steuerberaterverband: „Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege“; Antwortschreiben des BMF vom 23.12.2024
Arbeitgeberleistungen: Bewertung von unentgeltlichen und verbilligten Flügen
| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |
Der Wert der Flüge kann grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 (Rabattfreibetrag i. H. von 1.080 EUR im Kalenderjahr) des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden.
Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.
Quelle | Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245713
Für Arbeitnehmer
Geänderte Rechtsprechung zur Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Reisekosten
| Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Denn bis dato war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Und auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. |
Hintergrund
Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw als Werbungskosten ansetzen. Dabei besteht ein Wahlrecht: Ansatz der Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR/km oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen.
Sollen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, muss ein individueller Kilometersatz ermittelt werden, wobei die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind.
Beachten Sie | Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu rechnen vor allem die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen.
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Sachverhalt |
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Ein Arbeitnehmer nutzte für seine beruflichen Fahrten einen ab dem 20.12.2018 für drei Jahre geleasten Pkw. Für seine vom 20.12. bis 31.12.2018 durchgeführten beruflichen Fahrten setzte er 0,93 EUR/km als Werbungskosten an. Bei der Ermittlung des Kilometersatzes legte er u. a. die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum (20.12.2018 bis 19.12.2021) von 15.000 EUR, die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen sowie die für zwölf Monate zu zahlenden Leasingraten, Versicherungsprämien und ADAC-Beiträge zugrunde. |
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Den ermittelten Kilometersatz erkannte das Finanzamt für 2018 an nicht aber für 2019, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Stattdessen setzte es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km an.
Das Finanzgericht München gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weshalb das Finanzamt Revision einlegte, die im Kern erfolgreich war. |
Bisher gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei Leasingsonderzahlungen handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Sonderzahlung finanziert damit auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, weshalb die Leasingsonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen ist, sofern die Sonderzahlung nach den Vertragsbedingungen die Höhe der monatlichen Leasingraten mindert.
Diese Grundsätze gelten auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispielhaft führt der Bundesfinanzhof die Kosten „für einen weiteren Satz Reifen“ an, die in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen einzubeziehen sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245927
Wichtige Daten und Termine
Daten für die Monate 6/2025 bis 8/2025 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
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Steuertermine Fälligkeit: USt, LSt = 10.6.25, 10.7.25, 11.8.25 ESt, KSt = 10.6.25 GewSt, GrundSt = 15.8.25 (18.8.25*)
Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 13.6.25, 14.7.25, 14.8.25 ESt, KSt = 13.6.25 GewSt, GrundSt = 18.8.25 (21.8.25*)
* Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.25 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 6/25 = 26.6.25 Fälligkeit Beiträge 7/25 = 29.7.25 Fälligkeit Beiträge 8/25 = 27.8.25
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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