Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2025:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird. |

Sachverhalt

Acht Personen, die an einer Holdinggesellschaft beteiligt waren, planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO). Daraufhin erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 EUR (gesetzliche Höchstgebühr) jedoch zu Unrecht.

Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 S. 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.

Beachten Sie | Dass jedem Beteiligten ein entsprechender Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.7.2025, Az. IV R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250007; BFH, PM Nr. 56/25 vom 4.9.2025

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70 % der Rentenleistungen waren 2024 steuerpflichtig

| Im Jahr 2024 haben in Deutschland 22,3 Millionen Personen Leistungen i. H. von rund 403 Milliarden EUR aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. 70 % dieser Leistungen zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 %. Diese Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt. |

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten (nach diversen Abzügen) unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Rentenzahlungen steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für 2024 Einkommensteuer zahlen, ist noch nicht bekannt. Aktuelle Informationen liegen aber für 2021 vor. Danach mussten rund 41 % der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbeziehenden Einkommensteuer zahlen.

Hintergrund

Wie die Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Demzufolge beträgt auch der Rentenfreibetrag 50 %. Dieser Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, sind also komplett steuerpflichtig.

Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).

Quelle | Statistisches Bundesamt, PM Nr. 291 vom 8.8.2025

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Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor

| Die Bundesregierung hat am 10.9.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hervorzuheben sind die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine. |

Erhöhung der Entfernungspauschale

Derzeitige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.

Mit Wirkung ab 2026 soll die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR betragen.

MERKE | Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.

Beachten Sie | Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 die Mobilitätsprämie erhalten.

Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Die Bundesregierung möchte die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützen. Daher soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 auf 7 % reduziert werden. Für Getränke soll es allerdings bei den 19 % Umsatzsteuer bleiben.

Beachten Sie | Bei Speisen würde dann die derzeitige (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %) entfallen.

Ehrenamt und Gemeinnützigkeit

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag ab 2026 um 300 EUR auf 3.300 EUR erhöht werden. Die Ehrenamtspauschale soll 960 EUR (bislang 840 EUR) betragen.

Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf folgende Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit mit Wirkung ab 2026 vor:

  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben werden.
  • Beachten Sie | Durch die Freigrenze werden Geschäftsbetriebe, die nur geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften abgeschafft werden, deren Einnahmen nicht mehr als 100.000 EUR pro Jahr betragen. Bisher liegt diese Freigrenze bei 45.000 EUR.
  • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 EUR soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 EUR einnehmen, müssen somit keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
  • E-Sport soll als gemeinnützig behandelt werden.
  • Bislang kann der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Dies soll wie folgt geändert werden: „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“

MERKE | Derzeit handelt es sich „nur“ um einen Regierungsentwurf. Der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen.

Quelle | Steueränderungsgesetz 2025, Regierungsentwurf vom 10.9.2025

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Verkauf eines hochpreisigen Wohnmobils innerhalb eines Jahres: Ist ein Gewinn zu versteuern?

| Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das Finanzgericht Sachsen hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. |

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich um Gebrauchsgegenstände handeln, die einem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen und zumindest zur mehrmaligen Nutzung geeignet sind. Diese Voraussetzungen liegen für ein Wohnmobil nach Ansicht des Finanzgerichts vor.

Es trifft zwar zu, dass es sich im Streitfall um einen Luxusgegenstand gehandelt hat. Doch dies steht der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich das Finanzamt aber nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249254

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Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 EUR sollen monatlich steuerfrei sein

| Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten können. Nach dem Regierungsentwurf zur Aktivrente fallen aber weiterhin Sozialabgaben an. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. |

Der neue § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG-Entwurf) sieht ab dem 1.1.2026 eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist aber (im Rahmen einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.

Beachten Sie | Die Steuerfreistellung soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Es sollen nur solche Leistungen begünstigt sein, die vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor soll es keine Steuerbefreiung geben, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.

Beachten Sie | Ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen steuerfrei gestellt werden.

MERKE | Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.

Auch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sollen von der Begünstigung ausgenommen werden.

Quelle | Aktivrentengesetz, Regierungsentwurf vom 15.10.2025

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Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

| Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert (Stand 2025; abrufbar unter: www.iww.de/s14164). |

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Keine Werbungskosten: Umzug allein wegen eines Arbeitszimmers

| Steuerpflichtige (im Streitfall eine Grundschullehrerin) können die Kosten für einen Umzug, der vor allem erfolgt, weil die Wohnung im Gegensatz zur alten Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer enthält, nur als Werbungskosten absetzen, wenn weitere (objektive) Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten Umzug vorliegen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Entscheidungsgründe

Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung ist auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Denn es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst ist.

Die Entscheidung entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und Remote-Arbeit nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem (häuslichen) Arbeitszimmer zu arbeiten, in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben beruht.

Werbungskosten in diesen Fällen

Damit bleibt es dabei, dass ein Werbungskostenabzug insbesondere in diesen Fällen möglich ist:

  • Aus dem Umzug resultiert eine erhebliche Fahrzeitverkürzung (Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte),
  • der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder
  • der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2025, Az. 14 K 2124/21 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249947; BFH-Urteil vom 5.2.2025, Az. VI R 3/23

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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung keine außergewöhnlichen Belastungen

| Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Den Betrag (6.500 EUR) machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne, dürfe nichts anderes gelten, wenn er selbst einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Das Finanzgericht Münster ist dieser Argumentation indes nicht gefolgt.

Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge handelt es sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Es handelt sich damit nicht um Aufwendungen, die größer sind als die, die einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen.

Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht bereits darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige etwa auch in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.6.2025, Az. 10 K 1483/24 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249116

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Neues zur Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

| Ein Steuerbescheid ist nach § 175b der Abgabenordnung (AO) zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. |

Sachverhalt

Eheleute hatten eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren.

Später erhielt das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis und änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid zulasten der Eheleute und setzte erstmals die Renteneinkünfte an.

Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof haben diese Handhabung nun bestätigt.

In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids (sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen) nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

Im Zuge der Digitalisierung erhalten aber auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege. Daher hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO eingeführt. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere (insbesondere einschränkende) Voraussetzungen enthält diese Norm nicht.

MERKE | Eine auf § 175b AO gestützte Änderung ist somit auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im Streitfall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 25/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248992; BFH, PM Nr. 44/25 vom 10.7.2025

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Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs

| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. |

Sachverhalt

Eine 77 Jahre alte Rentnerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Dieser gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermieden werden. Daraufhin hob die Rentnerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Den Vermögensverlust machte die Rentnerin in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Die Rentnerin ist Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen kann. Zudem fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen ist und keine Gefahr für die Tochter vorgelegen hat, war es objektiv zumutbar, zunächst zur Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.

Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250144

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Grundstücke in der Einkommensteuer: Geplante Änderungen im Überblick

| Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf mit diesem Titel veröffentlicht: „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“. Aus dem 50 Seiten umfassenden Entwurf werden drei Aspekte für Grundstücke vorgestellt. Es handelt sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. |

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Derzeitige Regelung

Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und
  • nicht mehr als 20.500 EUR (absolute Grenze) beträgt.

Werden die Grenzen nicht überschritten, hat der Steuerpflichtige also ein Wahlrecht: Er kann den Raum als Privat- oder als Betriebsvermögen behandeln. Entscheidet er sich für Privatvermögen, ist Folgendes zu bedenken:

  • Die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abschreibungsbetrag richtet sich jedoch nach den Abschreibungsmethoden für Privatgebäude.
  • Wird der betrieblich genutzte Grundstücksteil als Privatvermögen behandelt, ist in jedem folgenden Jahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen (Grenzen des § 8 EStDV) noch erfüllt werden.

Wichtig sind auch etwaige stille Reserven. Bei einer Behandlung als Betriebsvermögen unterliegen Wertzuwächse bei einer Entnahme oder Veräußerung des Grundstücksteils der Besteuerung. Handelt es sich indes um Privatvermögen, ist ein Veräußerungsgewinn nur nach Maßgabe des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Vereinfacht ausgedrückt: Keine Besteuerung nach Ablauf der Zehnjahresfrist.

Geplante Änderungen

§ 8 EStDV soll geändert werden: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).

MERKE | Durch den neuen Satz 1, der in allen noch offenen Fällen anwendbar sein soll, würde sich die jährliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, oft erübrigen, da sich die Quadratmeter regelmäßig nicht ändern. Ist der Grundstücksteil nicht größer als 30 Quadratmeter, sind keine weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechts notwendig. Nur in den Fällen, in denen die maximale Quadratmeterzahl überschritten wird, erfolgt in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der absoluten Wertgrenze.

So viel zu den guten Nachrichten. Denn für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, soll Satz 2 anwendbar sein. Dadurch wäre ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich würde die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung entfallen.

Die betriebsbezogenen Aufwendungen (z. B. Strom und Heizkosten) sollen aber weiterhin abzugsfähig sein.

Kaufpreisaufteilung

Wurde für ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes aufzuteilen. Denn nur das Gebäude unterliegt einem Wertverzehr. Der Grund und Boden ist nicht planmäßig abschreibbar.

Streitanfällig ist oft die Aufteilungsmethode. Hier soll der neue § 9b EStDV für „Klarheit“ sorgen. Danach soll für die Schätzung (Grund und Boden sowie Gebäudeanteil) die Immobilienwertermittlungsverordnung einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens heranzuziehen sein.

Zur Vereinfachung soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis zudem festgeschrieben werden, dass das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das bebaute Grundstück zur Verfügung stellen kann.

Diese Schätzung kann widerlegt werden und zwar durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Der Immobilienverband Deutschland IVD hat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert, dass Gutachten von Sachverständigen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind, somit nicht anerkannt werden sollen.

Kürzere Nutzungsdauer

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die typisierten Prozentsätze in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG, kann die Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (28.7.2021, Az. IX R 25/19) entschieden, dass sich der Steuerpflichtige dabei grundsätzlich jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall geeignet erscheint (Methodenfreiheit).

Durch § 11c Abs. 1a EStDV soll festgelegt werden, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch ein Gutachten (Vorortbesichtigung und anerkannte Sachverständige wie bei der Kaufpreisaufteilung) zu erbringen ist.

AUSBLICK | Es handelt sich derzeit um einen Entwurf, sodass im weiteren Verlauf noch Änderungen möglich sind.

Quelle | Referentenentwurf des BMF: Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Stand: 4.8.2025

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Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Einkommensteuer kann rückwirkend entfallen

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. |

Sachverhalt

Eheleute vereinbarten abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine Veräußerung nach § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Eheleute, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Finanzgericht Niedersachsen erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an: Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Diese Auffassung wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn

  • der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird,
  • er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und
  • in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt.

MERKE | Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist nicht notwendig.

Allerdings weist der Bundesfinanzhof auch auf Folgendes hin: Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden sind und bleiben streng und gelten nur für Ausnahmefälle.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2025, Az. IX R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249753; BFH, PM Nr. 53/25 vom 21.8.2025

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Für Vermieter


Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung, die der Einkünfteerzielung dient, eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet. |

Hintergrund

Suchen Vermieter in (un)regelmäßigen Abständen ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. Reparaturen vorzunehmen oder mit dem Mieter in Kontakt zu treten, stehen die dabei entstehenden Fahrtkosten mit den Mieteinkünften im Zusammenhang und lassen sich als Werbungskosten absetzen.

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten dann nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln, sodass die tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 EUR je Kilometer für Hin- und Rückfahrt anzusetzen sind.

In dem Streitfall ging es nun u. a. um die Frage, ob eine Ferienwohnung auch eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann mit der Folge, dass nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer) abgezogen werden kann.

Sachverhalt

Eine aus Vater und Sohn bestehende GbR erzielte Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen. Für 2019 machte die GbR u. a. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt stellte bei der Prüfung der Unterlagen und Belege Ungereimtheiten fest und erkannte die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen privater Mitveranlassung nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Münster teilweise erfolgreich.

Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt: Die Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Die beiden Wohnungen sind jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

Der Verweis in § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führt bei den Vermietungseinkünften dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Maßgeblich sind in erster Linie quantitative Kriterien, da anders als bei Arbeitnehmern eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.

Da die Ferienwohnungen im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise hat das Gericht eine Aufteilung der Fahrtkosten vorgenommen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt.

Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wären bestenfalls innerhalb der ersten drei Monate anzuerkennen. Im Streitfall war die Dreimonatsfrist aber bereits abgelaufen.

MERKE | Das Finanzgericht Münster hatte die Revision zugelassen, weil bis dato keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 EStG vorliegt und hierzu im Streitfall entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Da die Revision aber nicht eingelegt wurde, muss man vorerst weiter auf eine höchstrichterliche Entscheidung warten.

Allerdings zeigt der Streitfall, dass eine gute Beweisvorsorge unerlässlich ist. Das gilt nicht nur für die Anzahl der Fahrten, sondern auch für den mit der Vermietung zusammenhängenden Hintergrund der Fahrten und der möglichst fehlenden privaten Mitveranlassung. Zudem wird deutlich, dass bei sehr vielen Fahrten zum Mietobjekt die Gefahr besteht, dass das Finanzamt nur die Entfernungspauschale gewährt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, Az. 12 K 1916/21 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248957; FG Münster, Newsletter Juli 2025

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Für Unternehmer


Ordnungsgemäße Buchführung: GoBD wurden geändert

| Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) aktualisiert. Die Anpassung erfolgte insbesondere wegen der Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1.1.2025. |

Hintergrund: Die GoBD behandeln u. a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem vier Seiten umfassenden Schreiben u. a. aus: „Bei E-Rechnungen i. S. des § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 Umsatzsteuergesetz ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).“

MERKE | Unternehmer sollten das neue Schreiben beachten, ihre Prozesse überprüfen und ggf. anpassen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.7.2025, Az. IV D 2 – S 0316/00128/005/088, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249544

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Steuer-Informationen für Influencer und Content-Creator

| Wer in sozialen Netzwerken (z. B. Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch) aktiv ist und damit Einnahmen erzielt, sollte auch die steuerlichen Pflichten von Anfang an im Blick haben. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat dazu jetzt alle wichtigen Informationen gebündelt und auf einer zentralen Website (unter www.iww.de/s14348) veröffentlicht. |

Die neue Informationsseite liefert Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: Von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen (z. B. Sponsoring, Produktplatzierungen oder Merchandise-Verkäufe).

Die Faustregel ist: Erhalten Influencer Geld oder Sachleistungen, sind diese (unabhängig davon, ob eine konkrete Gegenleistung erbracht wird) steuerpflichtig. Denn die Einnahmen stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb.

Beachten Sie | Neben kompakten Texten enthält die neue Website auch Erklärvideos, Links zu weiterführenden Angeboten sowie Hinweise zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.

Quelle | Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.8.2025

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Beschränkte Steuerpflicht: Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

| Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ist, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht. |

Streitfall und Entscheidungsgründe

Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren.

Nach Auffassung des Finanzamts und auch des Finanzgerichts unterliegen diese Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit „erdient“ wurden, während der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.

Revision anhängig

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da es höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Da die Revision vom Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2024, Az. 12 K 549/23, Rev. BFH Az. I R 2/25

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Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes ist umsatzsteuerfrei

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. |

Sachverhalt

Ein selbstständiger Arzt (A) hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen. A übernahm für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den Ärzten rechnete A einen Stundenlohn zwischen 20 EUR und 40 EUR ab.

Die erbrachten Notfalldienste hielt A für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen das allerdings anders: A erbringe eine sonstige Leistung, die kein therapeutisches Ziel habe. Schließlich gewährte der Bundesfinanzhof aber dann doch die Umsatzsteuerbefreiung.

Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt: Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung. Er gewährleistet die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2025, Az. XI R 24/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249292; BFH, PM Nr. 47/25 vom 24.7.2025

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E-Bilanz: Neues Datenschema und Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden

| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. |

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2026.

Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und GuV jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten hinzu.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 hat das Bundesfinanzministerium nun einige Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen gegeben. Nachfolgend sind einige Aspekte aufgeführt.

Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten (z. B. Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz).

Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz und auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird),
  • Kontonummer,
  • Kontobeschreibung,
  • Kontosaldo.

Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Beachten Sie | Nur im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.

Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) muss nicht erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.

MERKE | Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung mit der Taxonomie-Version 6.9 nicht beanstandet, wenn (vor allem wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren) die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg einzureichen und die Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.6.2025, Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250458

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Steuerfahnder nehmen Influencer ins Visier: NRW und Hamburg mit gezielten Ermittlungen

| Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst mitgeteilt, dass die Steuerfahndung ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen analysiert. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. |

Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in NRW (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus. Darin enthalten sind 6.000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich nur auf Influencer aus NRW und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen i. H. von rund 300 Mio. EUR.

Im Visier stehen die „großen Fische“. Stephanie Thien, Leiterin des LBF NRW, betont: „Im Fokus unseres Influencer-Teams stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben.“

Beachten Sie | Auch die Finanzämter in Hamburg nehmen die Influencer ins Visier. Bereits 2022 wurde eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet. Seit 2024 wird die Branche im Zuge einer Branchenprüfung verstärkt in den Fokus genommen.

Quelle | Finanzverwaltung NRW, Mitteilung vom 15.7.2025: „Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus“; Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung vom 17.7.2025: „Auch Hamburger Finanzämter nehmen Influencerinnen und Influencer ins Visier“

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Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur noch elektronisch

| Bisher konnten Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern schriftlich, über das Internet oder telefonisch erfolgen. Doch das hat sich seit dem 20.7.2025 geändert. Nunmehr können etwaige Anfragen ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden. |

Beachten Sie | Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Dies regelt § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2025, Az. III C 5 – S 7427-d/00014/001/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248775

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PV-Anlagen: Keine Verlustnutzung in 2022 wegen rückwirkender Steuerbefreiung?

| Mit § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde rückwirkend zum 1.1.2022 eine Steuerbefreiung für die meisten kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. Das Problem: Wenn in 2022 Verluste entstanden sind, sollen diese nicht zu berücksichtigen sein. Doch ist die rückwirkende Einführung der Norm überhaupt verfassungsgemäß? Damit hat sich nun das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt. |

Hintergrund: In der aktuellen Fassung lautet § 3 Nr. 72 S. 1 EStG wie folgt:

  • „Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen PV-Anlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.“

Sachverhalt

Eheleute legten gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch ein. Sie machten geltend, negative Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage i. H. von 2.902,32 EUR seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Anlage wurde im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen und werde seitdem mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

Eine Steuerbefreiung sei im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 erst ab dem 1.1.2023 vorgesehen gewesen. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 sei die Befreiung auf den 1.1.2022 vorgezogen worden. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonderabschreibung nachträglich „raube“ und eine echte Liquiditätsbelastung beschere. Die Rückwirkung sei somit nicht gerechtfertigt.

Da das Finanzamt diese Sichtweise nicht teilte, erhoben die Eheleute Klage. Doch auch vor dem Finanzgericht Düsseldorf waren sie nicht erfolgreich.

Das Rückwirkungsverbot greift nicht. Die Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ab dem 1.1.2022 ist verfassungsgemäß.

Das liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf u. a. daran, dass die Steuerbefreiung nicht als belastende Maßnahme einzuordnen ist. Die Steuerbefreiung betrifft vielmehr nur PV-Anlagen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Und weil diese langfristig meistens einen Totalgewinn erzielen, wird zwar (wie im Streitfall) zunächst die Anerkennung eines Verlusts versagt. In späteren Jahren müssen aber auch die (oft deutlich höheren) Gewinne nicht versteuert werden. Damit wirkt § 3 Nr. 72 EStG bezogen auf den Gesamtzeitraum steuerentlastend.

Auch die zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Bestrebungen, die Steuerfreistellung erst ab dem 1.1.2023 einzuführen, ändern daran nichts.

MERKE | Die Eheleute wollen sich mit dieser Entscheidung aber nicht abfinden und haben Revision eingelegt.

„Nachlaufende“ Betriebsausgaben

Zudem muss sich der Bundesfinanzhof demnächst mit einer anderen Frage in diesem Zusammenhang befassen: Wie sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln, also z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021?

Die Vorinstanzen sind sich hier nicht einig. Während das Finanzgericht Münster einen Betriebsausgabenabzug in 2022 gewährte, stellte sich das Finanzgericht Nürnberg auf den Standpunkt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025, Az. 4 K 1286/24, Rev. BFH Az. X R 17/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249523; Rev. BFH Az. III R 35/24 und Az. X R 30/24 zu „nachlaufenden“ Betriebsausgaben

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Bauleistungen: Neues Verfahren bei Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen

| Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Folgendes hingewiesen: Seit dem 6.8.2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an Antragstellende übergeben werden. Der Grund ist das neue bundesweite KONSENS-Verfahren ELFEFreistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB). |

Mit dem neuen Verfahren wird die Antragsbearbeitung maschinell durchgeführt. Dabei wird eine Vordatierungsfrist berücksichtigt, die in der Regel drei Kalendertage beträgt. Endet diese Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.

Die bisherige Möglichkeit, bei persönlicher Vorsprache eine Freistellungsbescheinigung direkt ausgehändigt zu bekommen, entfällt durch das neue System. Das Finanzministerium empfiehlt den Antragstellenden, mit dem Finanzamt rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und den Antrag frühzeitig einzureichen.

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger (insbesondere Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.

Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn die in § 48 EStG genannten Bagatellgrenzen unterschritten werden oder der Leistende eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s14345).

Quelle | FinMin Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 1.8.2025

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Ist die Richtsatzsammlung wirklich eine geeignete Schätzungsmethode?

| Bei einer Diskothek wurden die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt. Deshalb erfolgten Hinzuschätzungen, wobei auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen wurde. Diese Handhabung wurde nun vom Bundesfinanzhof kritisiert. |

Eine Diskothek ist kein Restaurant, und da sich eine Diskothek keiner der in der amtlichen Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen zuordnen lässt, war diese für die Hinzuschätzung nicht geeignet.

Die Entscheidung ist aber auch aus anderen Gründen interessant: Danach ist der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.

Beachten Sie | Dies müssen das Finanzamt und das Finanzgericht bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl der Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

MERKE | Zudem hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Und hier haben die Richter erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2025, Az. X R 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250345; BFH, PM Nr. 60/25 vom 25.9.2025

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Für GmbH-Gesellschafter


Abhängig beschäftigt: Gesellschafter-Geschäftsführerin mit Minderheitsbeteiligung an zwei Gesellschaften

| Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die zugleich Geschäftsführerin einer an dieser Gesellschaft beteiligten weiteren Gesellschaft ist, und in beiden Gesellschaften weder über die Mehrheit der Stimmanteile noch eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt und damit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 7.1.2025, Az. L 3 BA 32/24 B ER) unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur statusrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hat in diesem Fall nicht die erforderliche Rechtsmacht, um unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. |

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Für Arbeitgeber


Haushaltshilfe richtig bei der Minijob-Zentrale anmelden

| Die Minijob-Zentrale hat jüngst darauf hingewiesen, dass Haushaltshilfen auf Minijob-Basis zwingend anzumelden sind und welche Angaben dabei benötigt werden. |

Beachten Sie | Zudem gibt die Minijob-Zentrale Antworten auf häufig gestellte Fragen und erläutert, welche steuerlichen Vorteile geltend gemacht werden können. Alle wichtigen Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s14349.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 30.7.2025

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Statistik der Lohnsteuer-Außenprüfungen 2024

| Das Bundesfinanzministerium (Meldung vom 4.9.2025) hat die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024 veröffentlicht. Danach wurde ein Mehrergebnis von 826,9 Mio. EUR erzielt. 69.199 Betriebe wurden abschließend geprüft. |

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Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze zählen die registrierten Arbeitnehmer

| Bei der Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 50 EUR pro Monat überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Arbeitnehmer entspricht. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. |

Beispiel (in Anlehnung an den Urteilssachverhalt)

Die A-GmbH hat 100 Arbeitnehmer. Sie schließt mit dem Fitnessstudiobetreiber X eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer der A-GmbH berechtigt sind, das Fitnessstudio des X zu nutzen. Demzufolge erwirbt die A-GmbH 50 Lizenzen für monatlich 4.000 EUR inkl. Umsatzsteuer. Die Anzahl wurde anhand der Personalstruktur als Kalkulationsgrundlage für X prognostiziert. Die Lizenzen haben keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.

Mitarbeiter, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, haben im Fitnessstudio eine Berechtigung vorzulegen, die X aufgrund der mitgeteilten Namen erstellte. Von den 100 Mitarbeitern haben sich 80 für das Fitnessprogramm angemeldet. Tatsächlich teilgenommen haben 50 Mitarbeiter.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten auf die Anzahl der Lizenzen zu verteilen. Das würde im Beispiel bedeuten, dass je Arbeitnehmer 80 EUR (4.000 EUR/50 Lizenzen) zu berücksichtigen wären, mithin der Betrag in voller Höhe steuerpflichtig wäre.

Dem widersprach jedoch das Finanzgericht Niedersachsen: Entspricht die Anzahl der Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter, kommt es auf die Menge der Lizenzen nicht an. Vielmehr sind dann die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Im Beispiel ergeben sich somit 50 EUR je Arbeitnehmer (4.000 EUR/80 Arbeitnehmer). Da der Betrag nicht die Freigrenze übersteigt, ist er nicht zu versteuern.

MERKE | Die Kosten sind nicht nur auf die Mitarbeiter zu verteilen, die das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen haben. Denn die Arbeitnehmer haben den Nutzungsvorteil, dass für sie jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.4.2024, Az. 3 K 10/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249914

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2026 und 2027

| Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. |

Hintergrund

Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass „die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“ hat. Diesem Auftrag ist die Kommission in ihrer Sitzung vom 27.6.2025 nachgekommen.

Die Bundesregierung will die Anpassung durch Rechtsverordnung verbindlich machen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht jedoch noch aus.

Neue Minijob-Grenze

Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.

Beachten Sie | Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.

Das bedeutet Folgendes: Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2026 eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR (13,90 EUR × 130 ÷ 3). Ab dem 1.1.2027 sind es dann 633 EUR.

Quelle | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, BAnz AT 15.9.2025 B2

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Auch mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich

| Mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich, solange die Grenzen von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingehalten werden. Arbeitgeber müssen daher stets prüfen, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen und diese Zeiten korrekt zusammenrechnen. Darauf hat jüngst die Minijob-Zentrale (Mitteilung vom 22.8.2025) hingewiesen. |

Die Zeitgrenzen stellen gleichwertige Alternativen dar, sodass die günstigere Variante gewählt werden kann.

Wie viel der Minijobber dabei verdient, spielt keine Rolle. Liegt der monatliche Verdienst über 556 EUR, müssen Arbeitgeber jedoch zusätzlich prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird.

Bei der Zusammenrechnung der Zeiträume mehrerer Jobs, die anhand von Monaten beurteilt wurden, sind (statt der drei Monate) 90 Kalendertage einzuhalten.

Beachten Sie | Diese und weitere Hinweise der Minijob-Zentrale erhalten Sie unter www.iww.de/s14519.

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Für Arbeitnehmer


Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt irrelevant

| Der Bundesfinanzhof hat eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen: Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht. |

Hintergrund

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Zudem ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten: „Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.“ Und um diese Voraussetzung ging es in einem aktuellen Fall:

Sachverhalt

Der 1986 geborene Steuerpflichtige bewohnte das Obergeschoss im Wohnhaus seiner Eltern und zwar allein und unentgeltlich. Zudem hatte er am Ort seiner nichtselbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit eine Unterkunft und machte Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung aber mangels finanzieller Beteiligung am Haushalt der Eltern nicht an und berücksichtigte nur Fahrtkosten als Werbungskosten. So sah das auch das Finanzgericht München, nicht aber der Bundesfinanzhof.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Wohnung, die der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte innehat, seinen Erst- oder Haupthaushalt darstellen muss (Stichwort: Lebensmittelpunkt). Es ist entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte reicht nicht.

Ferner darf der Steuerpflichtige nicht nur in einen anderen Hausstand eingegliedert sein, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihre Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann dann zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber kein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

Wird jedoch der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.

Im Streitfall hatten die Eltern dem Steuerpflichtigen sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss ihres Hauses zur Nutzung überlassen. Hierbei handelte es sich um eine Wohnung, die dem Steuerpflichtigen nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine (bloße) Nutzungsüberlassung und nicht um ein Mietverhältnis handelt, steht dem nicht entgegen. Ob die Wohnung im Obergeschoss gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ebenfalls unerheblich.

MERKE | Für einen eigenen Hausstand ist es zudem erforderlich, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erfolgt aber nur dann, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (z. B. im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) angehört. Denn nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Führt der Steuerpflichtige dagegen (wie im Streitfall) einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken ist unerheblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.4.2025, Az. VI R 12/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249404

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Wichtige Daten und Termine


Daten für die Monate 12/2025 bis 2/2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.12.25, 12.1.26, 10.2.26

ESt, KSt = 10.12.25

GewSt, GrundSt = 16.2.26

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 15.12.25, 15.1.26, 13.2.26

ESt, KSt = 15.12.25

GewSt, GrundSt = 19.2.26

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/25 = 29.12.25

Fälligkeit Beiträge 1/26 = 28.1.26

Fälligkeit Beiträge 2/26 = 25.2.26

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/24

2/25

5/25

9/25

+ 1,6 %

+ 2,3 %

+ 2,1 %

+ 2,4 %

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2025:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Keine außergewöhnlichen Belastungen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio

| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.

Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.

Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht Niedersachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof ab

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B. um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können.

Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246107; BFH, PM Nr. 5/25 vom 30.1.2025

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Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

| Durch § 35c Einkommensteuergesetz ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden möglich. Für deren Geltendmachung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Zum 1.1.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. |

Beachten Sie | Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.12.2024 weitere Erläuterungen. Die bei einem Maßnahmenbeginn in den Jahren 2023 oder 2024 zu verwendenden Musterbescheinigungen werden, so das Bundesfinanzministerium, weiterhin im Word-Format bereitgestellt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246423

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Von einem Kind abgeschlossene Krankenversicherung steuerlich optimal absetzen

| Auch wenn das Kind eine Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen hat und somit Versicherungsnehmer ist, können die Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Das ist bei der anstehenden Steuererklärung für 2024 zu beachten. |

Sonderausgabenabzug

Leisten Steuerpflichtige Beiträge für die Basisleistung einer Krankenversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, dann sind diese Beiträge als Sonderausgaben ohne Abzugsbeschränkung abzugsfähig.

Anders sieht das für den Abzug von Beiträgen für zusätzlich versicherte Wahlleistungen (z. B. Krankenhaustagegeld oder Chefarztbehandlung) aus. Diese Beiträge sind nur über § 10 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig. Der Nachteil: Hier gilt der für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltende Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person, sodass sich diese Beiträge in der Praxis typischerweise nicht steuermindernd auswirken.

Von dem Kind abgeschlossene Krankenversicherung

Auch wenn das Kind Versicherungsnehmer ist, können Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Dies setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG nur voraus, dass

  • für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht und
  • die Eltern die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.

Beachten Sie | Eltern können in diesem Fall „nur“ die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge geltend machen. Die lediglich beschränkt abzugsfähigen Wahlleistungen kann nur das Kind selbst absetzen.

MERKE | Es ist unerheblich, ob das Kind über (beträchtliche) eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Versicherungen selbst hätte bezahlen können. Entscheidend ist, dass die Eltern die Beiträge durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.

Beispiel

Der Sohn S ist 17 Jahre alt, Beamtenanwärter und hat eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Für die Basisabsicherung der Krankenversicherung zahlt er monatlich 50 EUR, für die Wahlleistungen 15 EUR. Die Pflegeversicherung kostet 10 EUR im Monat.

Bei den Eltern können 600 EUR (50 EUR × 12) Krankenversicherungsbeiträge + 120 EUR (10 EUR × 12) Pflegeversicherungsbeiträge als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden. Lediglich die Wahlleistungen von 180 EUR (15 EUR × 12) kann nur S geltend machen.

Es handelt sich bei der Übertragung der Beiträge von dem Kind auf den die Beiträge wirtschaftlich tragenden Elternteil um ein Wahlrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG „können“). Daher ist zu entscheiden, ob die Beiträge bei den Eltern oder bei dem Kind berücksichtigt werden sollen. Insgesamt ist ein Abzug nur einmal zulässig. Die geleisteten Beiträge können aber auch auf die Eltern und das Kind verteilt werden (z. B. 75/25).

Die Beiträge können bereits dann bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben und das wird bereits erfüllt, wenn das Kind bei den Eltern wohnt (Stichwort: „Sachleistung Unterkunft und Verpflegung“).

Beachten Sie | Aus diesem Grund können die Beiträge des Kindes, welche dieses als Arbeitnehmer z. B. während der Ausbildung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, bei den Eltern berücksichtigt werden.

MERKE | Die Übertragung von im Lohnsteuerabzug während der Ausbildung des Kindes einbehaltenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt oft zur Steuerersparnis bei. Denn die Beiträge wirken sich beim Kind wegen der geringen Ausbildungsvergütung oft nicht aus (Grundfreibetrag).

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Schenkungsteuer: Kein pauschaler Holding-Abschlag bei Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen

| Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden und damit der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Düsseldorf widersprochen. |

Sachverhalt

Der Vater schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Gesellschaft dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog.

Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen.

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das im Klageverfahren anders.

In der Revision gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag.

Beachten Sie | Nach § 11 Abs. 2 S. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf konnte der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden. Denn die Preisbildung hatte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden (Stichwort „freier Markt“).

Danach war der durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Gesellschaft ermittelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall verhielt es sich aber anders: Hier bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert.

Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um „persönliche Verhältnisse“, die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2024, Az. II R 49/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246422; BFH, PM Nr. 6/25 vom 6.2.2025

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Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde war erfolglos

| Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags war erfolglos. Sie richtete sich sowohl gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht als auch gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021. |

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

In seiner ausführlichen Pressemitteilung führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, dass den Gesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit trifft.

Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann, so das Bundesverfassungsgericht, aber auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Erhebung des Solidaritätszuschlags

Durch die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags müssen den Solidaritätszuschlag nur noch „Besserverdienende“ zahlen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 beträgt die Freigrenze, die sich auf die Lohnsteuer oder die veranlagte Einkommensteuer bezieht, 19.950 EUR bei der Einzelveranlagung und 39.900 EUR bei der Zusammenveranlagung.

Beachten Sie | Wird die Freigrenze überschritten, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben (Milderungszone).

MERKE | Für Kapitalgesellschaften wurde der Solidaritätszuschlag nicht angepasst, sie zahlen also weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 %. Dies gilt auch bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 26.3.2025, Az. 2 BvR 1505/20 sowie PM Nr. 30/2025 vom 26.3.2025

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Stundung einer Kaufpreisforderung: Liegen steuerpflichtige Kapitalerträge vor?

| Die Stundung des Kaufpreises aus dem Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlung ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Ob es aber tatsächlich dazu kommt, hängt von den weiteren vertraglichen Vereinbarungen ab, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden hat. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft, den im Übertragungsvertrag vereinbarten Kaufpreis jedoch (ebenfalls im Übertragungsvertrag) gestundet. Die Stundungsvereinbarung sah vor, dass die Tochter den Kaufpreis in monatlichen Raten bezahlt.

Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde, so die Vereinbarung, der Tochter geschenkt.

Das Finanzamt ging von einem in der Ratenzahlungsvereinbarung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung unterwarf. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Schleswig-Holstein der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der in der Ratenzahlungsabrede rechnerisch enthaltene Zinsanteil ist unter den vorliegenden Umständen nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung zu qualifizieren. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis haben die Eltern ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt.

Die hierin bzw. in dem entsprechenden Kapitalnutzungsvorteil liegende freigebige Zuwendung ist als Schenkung zu qualifizieren und deshalb für die Einkommensteuer irrelevant. Es besteht ein Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer, sodass die Ertragsbesteuerung in diesem Fall zurücktritt.

Andere Auffassung

Das Finanzgericht Köln hat zu dieser Thematik eine andere Ansicht vertreten. Danach ist es unvermeidlich und nicht verfassungswidrig, wenn es bei folgerichtiger Ausgestaltung jeder Einzelsteuer zu Doppelbelastungen kommt. Da gegen beide Entscheidungen die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen können.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.9.2024, Az. 4 K 34/24, Rev. BFH Az. VIII R 30/24; FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23

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Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch

| Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen. Die Empfänger werden darüber informiert, dass ihnen angeblich ein Bescheid zugesandt wurde. Hierfür soll ein Link geöffnet werden, um weitere Informationen zu erhalten. |

Sollten Steuerpflichtige eine solche E-Mail erhalten haben, empfiehlt das BZSt, den Link nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen sind unter www.iww.de/s12547 aufgeführt.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 26.2.2025

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Nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent: Fahrtkosten als Reisekosten abzugsfähig

| In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen kann. |

Beruflich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, sind grundsätzlich als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar.

Beachten Sie | Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Diese sind jedoch bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen bzw. bei Vollzeitstudien auf den Ansatz der Entfernungspauschale begrenzt.

Vollzeitstudium

Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn das Studium darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem (vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer) zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Davon ist auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert.

Teilzeitstudium im Streitfall

Im Streitfall war der Steuerpflichtige nur als Teilzeitstudierender eingeschrieben und studierte nach seinem Hörerstatus in einem Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich. Dass er im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nachging, war im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich.

Somit waren die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (Ansatz einer Pauschale i. H. von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen) abzugsfähig.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. VI R 7/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246106

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Bundesfinanzministerium: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

| Das Bundesfinanzministerium hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten (wie z. B. Bitcoin) erarbeitet. Die neuen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben aus 2022. Zu diesem Anlass wurde die bisherige Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt. |

Beachten Sie | Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen.

Nach der Rz. 53 des Schreibens ist Folgendes zu beachten: Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben indes steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 1.000 EUR beträgt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246969

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Für Vermieter


Immobilienkauf mit Renovierungsbedarf: Anschaffungsnahe Herstellungskosten vermeiden

| Wird eine Mietimmobilie instand gesetzt oder modernisiert, sind die Aufwendungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Es ist aber § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten. Denn werden die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt und übersteigen die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die Folge: Die Aufwendungen können nur über die langjährige Gebäudeabschreibung als Werbungskosten abgezogen werden. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden. |

Beginn des Dreijahreszeitraums

Der Zeitraum von drei Jahren klingt überschaubar. Doch hier lauern die Tücken im Detail. Denn wann beginnt der Zeitraum genau und wann endet er?

Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass der Zeitraum ab dem abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie beginnt. Das ist aber ein Trugschluss. Denn der dreijährige Zeitraum beginnt erst dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) übergegangen ist.

Beachten Sie | Maßgebend ist also der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen und Lasten übergehen.

Beispiel

Der Steuerpflichtige A hat am 2.1.2021 einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus unterzeichnet, das fremdüblich vermietet werden soll. Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit Zahlung des Kaufpreises über, das ist der 31.1.2021.

Auf das Gebäude entfallen Anschaffungskosten von 200.000 EUR, sodass die 15 %-Grenze bei 30.000 EUR liegt. Bis zum 31.12.2023 hat A Renovierungen i. H. von 28.000 EUR durchgeführt. Mitte Januar 2024 wird noch ein Fenster für 3.000 EUR netto ausgetauscht.

Lösung: Wäre der Zeitraum ausgehend von dem Kaufvertrag zu berechnen, würden sich keine anschaffungsnahen Herstellungskosten ergeben.

Weil der Zeitraum aber ab dem 31.1.2021 beginnt und somit auch noch den Januar 2024 umfasst, wird die Grenze (30.000 EUR) überschritten. A kann die 31.000 EUR somit nur über die Gebäudeabschreibung absetzen.

Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nicht einzubeziehen. Zudem ist die Grenze nur in den drei Jahren nach dem Immobilienerwerb zu prüfen. Sollte eine Immobilie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt werden, beginnt keine neue Dreijahresfrist. Dies hat der Bundesfinanzhof 2022 entschieden.

Ausführung der Maßnahmen

Zudem ist zu beachten, dass es nicht auf die Bezahlung der Aufwendungen, sondern auf die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Dreijahreszeitraums ankommt. Dabei geht die Finanzverwaltung sogar so weit, dass die Maßnahme zum Ende des Zeitraums nicht einmal abgeschlossen sein muss.

Bei Maßnahmen, die sich über den dreijährigen Zeitraum hinaus erstrecken, hat folglich zum Ablauf des dritten Jahres eine Aufteilung zu erfolgen. Der Teil der Aufwendungen, der auf innerhalb des dreijährigen Zeitraums durchgeführte Maßnahmen entfällt, ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen. Der restliche Teil fällt aus der Berechnung heraus.

MERKE | Zur Umgehung der 15 %- Grenze ist es also keine Lösung, nur die Bezahlung der Rechnungen zu verschieben.

Beispiel

Der Dreijahreszeitraum läuft vom 1.7.2021 bis zum 30.6.2024. Die relevante 15 %-Grenze beträgt 50.000 EUR. Innerhalb des Zeitraums wurden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über 45.000 EUR durchgeführt und bezahlt.

Am 1.6.2024 hat zudem ein Handwerker mit der Sanierung der Fassade begonnen. Der Abschluss der Sanierung erfolgt am 15.7.2024. Die Rechnung beträgt netto 12.000 EUR und wird im August bezahlt. Davon entfallen 7.000 EUR auf den Zeitraum vom 1.6. bis zum 30.6.2024.

Lösung: Weil die im August bezahlten Aufwendungen insoweit berücksichtigt werden, wie sie auf den dreijährigen Zeitraum entfallen (7.000 EUR), wurde die 15 %-Grenze überschritten.

Beachten Sie | Ziehen sich Baumaßnahmen über den Dreijahreszeitraum hin, sollten von den Bauunternehmern deshalb Aufstellungen über die bis zum Ablauf des Zeitraums getätigten Baumaßnahmen angefordert werden.

Vorgezogene Aufwendungen

Da der Dreijahreszeitraum nicht ab dem Datum des notariellen Vertrags, sondern erst ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beginnt, kann die Durchführung von Maßnahmen auch vorgezogen werden. Denn Maßnahmen, die vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ausgeführt werden, bleiben von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verschont. Dies hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2020 festgestellt.

Beispiel

Der Steuerpflichtige A unterzeichnet am 1.2.2024 einen Notarvertrag über den Kauf eines Mehrfamilienhauses. Als Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wurde der 1.5.2024 vereinbart. Der Vertrag sieht vor, dass A bereits vor dem 1.5.2024 Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen darf. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 300.000 EUR.

A tätigt folgende Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:

  • 1.2.2024 bis 30.4.2024: 20.000 EUR
  • 1.5.2024 bis 31.12.2024: 30.000 EUR

Am 1.1.2025 ist alles fertig und die Mieter ziehen ein.

Lösung: Der maßgebende Zeitraum läuft vom 1.5.2024 bis zum 30.4.2027. Die Aufwendungen bis zum 30.4.2024 sind als Aufwand „vor“ der Anschaffung nicht in die 15 %-Grenze einzubeziehen. Deshalb sind die 20.000 EUR sofort abzugsfähig.

Im Dreijahreszeitraum fallen nur 30.000 EUR an. Diese übersteigen die 15 %-Grenze nicht (300.000 × 15 % = 45.000 EUR). Es handelt sich ebenfalls um sofort abzugsfähigen Aufwand.

Bei Vorverlagerung von Aufwendungen sollte darauf geachtet werden, dass die jeweilige Abnahme der Baumaßnahme vor dem Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt. Im Zweifel wären auch Teilrechnungen zu Dokumentationszwecken geeignet, um gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, welche Aufwendungen auf Maßnahmen vor bzw. nach Erwerb des Objekts entfallen.

Quelle | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21; BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts

| Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sogenannter Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Das Finanzgericht Hessen bestätigte damit die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind. |

Beachten Sie | Die Klägerseite hatte den Vorgang als Rückkauf des Erbbaurechts und die „Entschädigung“ als Entgelt für die Substanzübertragung eingestuft. Wegen des Ablaufs der 10-Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) komme eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nicht mehr in Betracht.

Das Finanzgericht sah das anders. Dass eine Drucksituation des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar war, änderte daran nichts. Da die Revision anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.2.2024, Az. 10 K 436/22, Rev. BFH Az. IX R 9/24

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Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

| Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Sichtweise bestätigt. |

Sachverhalt

Ein Ehepaar vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Das an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt.

Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab und auch die Revision beim Bundesfinanzhof blieb erfolglos.

Der Werbungskostenabzug erfordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Eheleute hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgelds zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.

Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen sie der Immobilie zugute.

MERKE | Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Der Hoffnung, dass die Zahlung in die Erhaltungsrücklage deshalb sofort im Zahlungsjahr abzugsfähig ist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich eine Absage erteilt.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.1.2025, Az. IX R 19/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246819; BFH, PM Nr. 10/25 vom 25.2.2025

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Für Kapitalanleger


Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 veröffentlicht

| Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. |

Hintergrund

Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn an diesem Tag wird die Vorabpauschale fällig.

Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:

  • Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2024 beträgt 2,29 % und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2025 für das Jahr 2024 zu ermittelnde Vorabpauschale.
  • 2,53 % gelten für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025. Diese gilt beim Anleger am 2.1.2026 als zugeflossen.

Beachten Sie | Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.1.2025, Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245903

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Für Unternehmer


Aktuelle Informationen zum Wechsel der Gewinnermittlungsart

| In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der Bundesfinanzhof, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |

Hintergrund und Entscheidung

Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

MERKE | Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Die einmal getroffene Wahl ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.

Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung jedoch nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.

Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246495

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Steuerstundungsmodelle: Verrechnungsbeschränkung auch für definitive Verluste „abgesegnet“

| Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines definitiven Verlusts verfassungsgemäß. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

§ 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt nun, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte sich als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste i. H. von ca. 4 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von ca. 155 % erwirtschaften.

Tatsächlich wurde jedoch 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof an.

Die Annahme eines Steuerstundungsmodells setzt nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt. Der Anwendung des § 15b EStG steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung ist auch bei solchen definitiven Verlusten verfassungsgemäß.

MERKE | Unter die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei Personengesellschaften fallen auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wie beispielsweise Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. IV R 6/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247049; BFH, PM Nr. 14/25 vom 13.3.2025

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Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Anwendungsschreiben zur Neuregelung

| § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne. Durch das Wachstumschancengesetz wurde das Thesaurierungsvolumen erhöht, was die Regelung attraktiver macht. Sie bleibt aber kompliziert. Daher hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. |

Hintergrund

Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a EStG können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.

Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.3.2025, Az. IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247299

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Außenprüfung: Merkblatt über Rechte und Pflichten

| In einer Prüfungsanordnung müssen Hinweise über die Rechte und Mitwirkungspflichten beigefügt werden. Diese Hinweise hat das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 17.2.2025, Az. IV D 3 – S 0403/00009/001/009) aktualisiert. Wie bisher wird auf diese Punkte eingegangen: Beginn, Ablauf und Ergebnis der Außenprüfung sowie Ablauf bei Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit. Neu hinzugefügt wurde: Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung. |

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Elektronische Kassensysteme: Meldepflicht beachten

| Nach § 146a der Abgabenordnung müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht. Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung z. B. vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. |

Beachten Sie | Weitere Informationen enthalten das BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009) und der Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s11221).

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Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2025 stellen

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2024 sind bis zum 30.9.2025 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |

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Umsatzsteuer: Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerregelung

| Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die nationale Kleinunternehmerregelung mit Wirkung ab 2025 reformiert. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Infolge der Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst und ergänzt. Ausgewählte Punkte werden nachfolgend vorgestellt. |

Unrichtiger Steuerausweis

Durch die Neuregelung sind von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (zuvor wurde die Umsatzsteuer „nicht erhoben“). Die Folge ist, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet wird.

Beachten Sie | Allerdings entsteht keine Steuer, wenn der Kleinunternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Zudem führt das Bundesfinanzministerium Folgendes aus: Ein vor 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG).

Beachten Sie | Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2025, Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247198

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Einkünftequalifizierung bei Arztpraxen: Keine gewerblichen Einkünfte trotz Arbeitsteilung

| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Ärzte und Zahnärzte erzielen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Gemeinschaftspraxis.

Allerdings kann es Konstellationen geben, in denen die Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG einzustufen sind mit der Konsequenz der Gewerbesteuerpflicht. Und darum ging es auch in folgendem Fall:

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften).

Der Seniorpartner war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden. Er beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der Bundesfinanzhof allerdings nicht: Alle Mitunternehmer erzielen Einkünfte aus freiberuflicher und damit selbstständiger Arbeit.

Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat, also

  • die persönliche Berufsqualifikation sowie
  • das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation am Markt.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

Beachten Sie | Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor.

Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen: Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.

MERKE | In diesem Zusammenhang stellte der Bundesfinanzhof Folgendes heraus: Die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen. Sie ist demzufolge auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2025, Az. VIII R 4/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247293; BFH, PM Nr. 19/25 vom 27.3.2025

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Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. |

Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Eine AG hatte durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden nicht. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg behandelten die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA nicht aber der Bundesfinanzhof.

Zwar sind vor allem umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer Gewinnabsaugung nur ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen. Jedoch hat das Finanzgericht nicht beachtet, dass die herangezogene Rechtsprechung die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betrifft. Bei einer AG liegen die Verhältnisse nämlich anders.

Hier handelt für die AG ein Aufsichtsrat, der bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG wahren muss. Im Streitfall konnte X den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen, weil er nicht über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit verfügte und er den Mitgliedern auch nicht nahestand.

In einer solchen Konstellation liegen vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise vor, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. I R 36/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247046; BFH, PM Nr. 12/25 vom 13.3.2025

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E-Bilanz: Klarstellung durch Bundesfinanzministerium

| Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (kurz E-Bilanz). Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, sind unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat kritisiert, dass die Neuregelung offenlässt, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Mit der Bitte um Klarstellung hat er sich an das Bundesfinanzministerium gewandt. |

Das Bundesfinanzministerium teilte in seinem Antwortschreiben mit, dass die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten umfassen. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten, sind nicht einzubeziehen.

Zudem soll eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufgenommen werden. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.

Quelle | DStV vom 4.2.2025: „DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an!“, unter www.iww.de/s12559

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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen:Gültigkeit von Bescheinigungen

| Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum 1.1.2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Änderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert. |

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.

Inhalt der Bescheinigungen nach altem und neuem Recht

Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.

Nach aktuellem Recht soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.

Bescheinigungen grundsätzlich weiterhin gültig

Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen der ab 1.1.2025 gültigen Befreiungsvorschrift des UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig.

Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Quelle | BayLfSt vom 17.1.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St 33

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Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

| Berufsgeheimnisträger können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls muss der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, gegen die die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |

Der Rechtsanwalt hatte die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“ mit drei Ausnahmen bei allen beruflichen Fahrten geschwärzt. Das war dem Finanzgericht zu viel. Die Richter fanden es äußerst ungewöhnlich, dass ein Anwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt. In der vorgelegten Form wurde das Fahrtenbuch deshalb nicht anerkannt.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21, Rev. BFH Az. VIII R 35/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246566

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Für GmbH-Geschäftsführer


Arbeitszeit im Anstellungsvertrag nicht geregelt: Kein Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer

| Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers keine bestimmte Arbeitszeitdauer vereinbart, lässt sich im Rahmen der Regelungen über das Kurzarbeitergeld (KuG) mangels Bezugspunkt ein Arbeitsausfall und daraus resultierend ein arbeitsausfallbedingter Entgeltausfall nicht feststellen. Das hat das Sozialgericht Magdeburg (Urteil vom 2.12.2024, Az. S 20 AL 193/21) entschieden und die Nichtbewilligung von KuG bestätigt. |

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Für Arbeitgeber


Aufwandsentschädigung von 5 EUR pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

| Zahlt eine gemeinnützige Organisation für eine ehrenamtliche Tätigkeit 5 EUR pro Stunde, stellt das eine Aufwandsentschädigung und kein sozialversicherungsrechtliches Entgelt dar. Das entschied das Landessozialgericht Hessen. Die Revision wurde zugelassen. |

Sachverhalt

Ein gemeinnützig geführtes Museum zahlte vier Aushilfen, die im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 EUR pro Stunde. Die Zahlungen summierten sich pro Jahr auf über 720 EUR (= Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale im Streitjahr seit 2021 sind es 840 EUR; § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes [EStG]).

Nach einer Betriebsprüfung wurden die Zahlungen über den damaligen 720 EUR als Arbeitsentgelt eingestuft und Beitragsnachzahlungen von fast 13.000 EUR gefordert. Gut, dass sich das Museum dagegen wehrte: Das Landessozialgericht Hessen verneinte eine Beitragspflicht.

Das Gericht sah prinzipiell eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit. Die Zahlungen stufte es als pauschale Aufwandsentschädigungen zur Abgeltung von Fahrtkosten und Verpflegung ein. 5 EUR pro Stunde stellten auch keine adäquate Gegenleistung dar.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 1 S. 1 Nr. 16 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) sind dem Arbeitsentgelt steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zuzurechnen. Damit sagt diese Bezugsgrenze aber nichts über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung höherer Zuwendungen aus.

Quelle | LSG Hessen, Urteil vom 23.1.2025, Az. L 1 BA 64/23; BSG-Urteil vom 16.8.2017, Az. B 12 KR 14/16 R

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Kein Arbeitslohn: Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Sachverhalt

Arbeitnehmerin (A) war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der A und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an A sowie vier weitere Personen.

Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der A darstellt. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt.

Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der A zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.

Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der Bundesfinanzhof auch folgende Aspekte an:

  • Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
  • Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245926; BFH, PM Nr. 4/25 vom 16.1.2025

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Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

| „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (in welcher Form auch immer) vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“ Das hat das Bundesfinanzministerium dem Deutschen Steuerberaterverband auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt. |

Hintergrund

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Dieser Baustein ist nun weggefallen.

Es stand, so der Deutsche Steuerberaterverband, die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der IAP aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat der Deutsche Steuerberaterverband vor dem Jahreswechsel 2025 beim Bundesfinanzministerium nachgehakt.

Quelle | Deutscher Steuerberaterverband: „Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege“; Antwortschreiben des BMF vom 23.12.2024

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Arbeitgeberleistungen: Bewertung von unentgeltlichen und verbilligten Flügen

| Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |

Der Wert der Flüge kann grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 (Rabattfreibetrag i. H. von 1.080 EUR im Kalenderjahr) des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden.

Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.

Quelle | Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245713

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Für Arbeitnehmer


Geänderte Rechtsprechung zur Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Reisekosten

| Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Denn bis dato war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Und auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. |

Hintergrund

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw als Werbungskosten ansetzen. Dabei besteht ein Wahlrecht: Ansatz der Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR/km oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen.

Sollen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, muss ein individueller Kilometersatz ermittelt werden, wobei die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind.

Beachten Sie | Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu rechnen vor allem die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer nutzte für seine beruflichen Fahrten einen ab dem 20.12.2018 für drei Jahre geleasten Pkw. Für seine vom 20.12. bis 31.12.2018 durchgeführten beruflichen Fahrten setzte er 0,93 EUR/km als Werbungskosten an. Bei der Ermittlung des Kilometersatzes legte er u. a. die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum (20.12.2018 bis 19.12.2021) von 15.000 EUR, die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen sowie die für zwölf Monate zu zahlenden Leasingraten, Versicherungsprämien und ADAC-Beiträge zugrunde.

Den ermittelten Kilometersatz erkannte das Finanzamt für 2018 an nicht aber für 2019, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Stattdessen setzte es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km an.

Das Finanzgericht München gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weshalb das Finanzamt Revision einlegte, die im Kern erfolgreich war.

Bisher gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei Leasingsonderzahlungen handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Sonderzahlung finanziert damit auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, weshalb die Leasingsonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen ist, sofern die Sonderzahlung nach den Vertragsbedingungen die Höhe der monatlichen Leasingraten mindert.

Diese Grundsätze gelten auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispielhaft führt der Bundesfinanzhof die Kosten „für einen weiteren Satz Reifen“ an, die in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen einzubeziehen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245927

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Wichtige Daten und Termine


Daten für die Monate 6/2025 bis 8/2025 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.6.25, 10.7.25, 11.8.25

ESt, KSt = 10.6.25

GewSt, GrundSt = 15.8.25 (18.8.25*)

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 13.6.25, 14.7.25, 14.8.25

ESt, KSt = 13.6.25

GewSt, GrundSt = 18.8.25 (21.8.25*)

* Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.25 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/25 = 26.6.25

Fälligkeit Beiträge 7/25 = 29.7.25

Fälligkeit Beiträge 8/25 = 27.8.25

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/24

8/24

11/24

3/25

+ 2,2 %

+ 1,9 %

+ 2,2 %

+ 2,2 %

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