Sonderausgabe Mandantenrundbrief 2022

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

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Für alle Steuerpflichtigen


Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert

| Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31.10.2022 enden sollte, wurde nun bundesweit bis 31.1.2023 verlängert (Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13.10.2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt. |

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen Grundsteuermessbescheid.

Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird.

Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 (!) auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen.

Feststellungserklärung und verschiedene Modelle

Die Erklärung ist (grundsätzlich) elektronisch abzugeben. Für die Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Ist noch kein Konto vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.

Nach dem Bundesmodell werden die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet, wobei es hier insbesondere auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.

Für die Erklärung im Bundesmodell sind folgende Vordrucke mit Ausfüllanleitungen zu beachten:

Vordrucke und Anleitungen

  • GW-1 Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Hauptvordruck)

  • GW-1A Anlage Feststellungsbeteiligte

  • GW-2 Anlage Grundstück

  • GW-2A Einlageblatt zur Anlage Grundstück

  • GW-3 Anlage Land- und Forstwirtschaft

  • GW-3A Anlage Tierbestand

  • GW-4 Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Ausfüllanleitung zum/zur

  • Hauptvordruck
  • Anlage Grundstück
  • Anlage Land- und Forstwirtschaft
  • Anlage Tierbestand
  • Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Beachten Sie | Die Bundesländer durften eigenständige Grundsteuergesetze mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln verabschieden. Diese Bundesländer haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg.

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Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich

| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2023 verlagert werden sollten. |

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2022 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2023 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2022 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2023 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2022 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

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Für Vermieter


Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien

| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |

Antrag auf Grundsteuererlass

Bei erheblichen Mietausfällen in 2022 besteht bis zum 31.3.2023 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Größerer Erhaltungsaufwand

Sofern in 2022 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.

Beachten Sie | Die Verteilung ist nur zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.

Verbilligte Vermietung

Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie | Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.

PRAXISTIPP | Der fortschreitende Anstieg des Mietniveaus erfordert es, die 66 %-Grenze im Auge zu behalten. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete frühzeitig angepasst werden, um den ungekürzten Werbungskostenabzug weiter zu sichern.

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Für Kapitalanleger


Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden

| Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. |

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf vom 14.9.2022) soll der Sparer-Pauschbetrag ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Die Bundesregierung erachtet eine prozentuale Erhöhung durch die zum Steuerabzug Verpflichteten (also insbesondere Kreditinstitute) als sinnvollste Lösung. Das bedeutet: Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss den bestehenden Freistellungsbetrag um 24,844 % erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

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Für Unternehmer


Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus

| Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch „alte“ Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die (letzte) Übergangsregelung endet zum 31.12.2022. |

Hintergrund

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme) müssen über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer digitalen Schnittstelle.

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis Ende 2022 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.

MERKE | Da die Frist für die vorgenannten Registrierkassen nunmehr ausläuft, müssen Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.2023 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor und Hinzuschätzungen (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind möglich.

Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR (vgl. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 6 der Abgabenordnung (AO)).

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Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer

| Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. |

Beachten Sie | Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2023 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2023 abzurechnen, um so in 2022 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.

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Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

| Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. |

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Degressive Abschreibung

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können degressiv abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2022, S. 911) nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Eine degressive Abschreibung ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll, um die Steuern zu mindern. Nach derzeitigem Stand ist eine degressive Abschreibung für in 2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr möglich, sodass ein Vorziehen von Investitionen zu erwägen ist. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber (erneut) eine Verlängerung beschließt.

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber hat hier diverse Verlängerungen gewährt: Wurden IAB in 2017, 2018 oder 2019 gebildet, sind sie erst 2023 (spätestens) aufzulösen. Ist bereits absehbar, dass eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar ist, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.

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Für GmbH-Geschäftsführer


Der Countdown läuft: Der Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2021 somit bis zum 31.12.2022 eingereicht werden. |

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

PRAXISTIPP | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Ausblick für spätere Geschäftsjahre: Neues Offenlegungsmedium

Am 1.8.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (kurz DiRUG) in Kraft getreten. Dadurch hat sich u. a. das Offenlegungsmedium geändert. Dieses hängt vom Beginn des Geschäftsjahres ab:

  • Unternehmensregister: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021.
  • Bundesanzeiger: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn vor dem 1.1.2022.

Das bedeutet: Seit August 2022 ist eine Offenlegung bei Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 nur noch im Unternehmensregister möglich.

MERKE | Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen verbunden. Ohne elektronische Identifikation können seit dem 1.8.2022 keine Datenübermittlungen an das Unternehmensregister mehr vorgenommen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

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Für GmbH-Gesellschafter


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. |

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Für Personengesellschaften


Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Antrag für 2023 ist bis Ende November 2022 zu stellen

| Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs, ab dem die Option gelten soll, bei der Finanzbehörde eingegangen sein. Für 2023 ist das bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr der 30.11.2022. |

Hintergrund

Mit der Option wird den Gesellschaftern von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.

Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich weiter als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit sind beide Rechtssysteme zu beachten.

Ab dem Wirtschaftsjahr, das der Antragstellung folgt, unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Auch für die Gewerbesteuer zählt sie als Körperschaft, sodass u. a. der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR entfällt.

MERKE | Ob das Wahlrecht genutzt werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Grund dafür sind die komplexen Abwägungsentscheidungen im Vorfeld, in die auch Verlustvorträge einzubeziehen sind. Denn diese gehen bei einer Option unter.

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Für Arbeitgeber


Mindestlohn und Minijobs: Erhöhung seit dem 1.10.2022

| Seit dem 1.10.2022 ist ein Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde zu beachten. Da die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) nunmehr an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist, ergibt sich eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (bisher 450 EUR). |

Midijobs: Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.2022 erhöht und zwar von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR.

Beachten Sie | Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR angehoben werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BT-Drs. 20/3938 vom 11.10.2022).

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Für Arbeitnehmer


Maßnahmen zum Jahreswechsel 2022/2023

| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.200 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2023 verschoben werden. |

Spätestens zum Jahresende 2022 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien (z. B. „Corona-Pflegebonus“ bis zu 4.500 EUR) und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen in der Pipeline!

| Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Neben einem steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte sieht das Gesetz vor allem Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. Homeoffice-Pauschale) vor. |

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Noch bevor der Pflegebonus gesetzlich verankert wurde, hat die Bundesregierung im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes die Weichen für eine Steuerfreiheit gestellt.

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) sollen steuerfrei bleiben: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.

Die Gesetzesbegründung führt weiter aus: „Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen.“

Die Begünstigung soll Prämienzahlungen aufgrund von Gesetzen im materiellen Sinne und aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung umfassen. Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht infolge bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden.

Anspruchsberechtigt sind neben Pflegekräften auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt auch Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr ein.

Als begünstigte Einrichtungen sind u. a. vorgesehen: Krankenhäuser sowie ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Somit können Steuerpflichtige auch im Veranlagungszeitraum 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, einen Betrag von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Degressive Abschreibungen

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung soll nun auch für Wirtschaftsgüter gelten, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Beachten Sie | Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Verlängerte Investitionsfristen

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Für Fälle, in denen die Frist in 2022 abläuft, soll diese um ein Jahr verlängert werden.

Beachten Sie | Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde der Investitionszeitraum bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, welche Fristverlängerungen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Übersicht

Jahr der Bildung

Späteste Auflösung

2017

2023 (sechs Jahre)

2018

2023 (fünf Jahre)

2019

2023 (vier Jahre)

PRAXISTIPP | Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.

Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Erweiterte Verlustverrechnung

Der Verlustrücktrag soll ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem Jahr auf zwei Jahre erweitert werden. Zudem sollen die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 17.3.2021 auf 10 Mio. EUR (bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten werden.

Kurzarbeitergeld

Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden.

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen ist Folgendes vorgesehen:

  • Steuererklärung 2020: Verlängerung der Abgabe um drei weitere Monate bis Ende August 2022; Steuererklärung 2021: Verlängerung um vier Monate bis Ende Juni 2023; Steuererklärung 2022: Verlängerung um zwei Monate bis Ende April 2024.

Für nicht beratene Steuerpflichtige soll für das Veranlagungsjahr 2021 eine Verlängerung um zwei Monate bis Ende September 2022 erfolgen (für das Veranlagungsjahr 2022: Verlängerung um einen Monat bis Ende August 2023).

Quelle | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), Regierungsentwurf vom 16.2.2022

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Bundesregierung schnürt Entlastungspakete wegen hoher Energiepreise

| Wegen der hohen Energiepreise hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So soll die EEG-Umlage nicht erst zum Jahresende, sondern bereits zum 1.7.2022 entfallen. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere auf folgende Aspekte hinzuweisen: |

Grundsätzlich beträgt die Pendlerpauschale 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,35 EUR. Eine weitere Erhöhung (auf dann 38 Cent) war für 2024 bis 2026 vorgesehen, die nun bereits rückwirkend ab dem 1.1.2022 gelten soll.

Zu dem gleichen Datum soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden.

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2022 von 9.984 EUR auf 10.347 EUR steigen.

Energiepreispauschale, Familienzuschuss etc.

Am 23.3.2022 hat sich die Bundesregierung auf weitere Maßnahmen verständigt. Hier ein Überblick:

Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1 bis 5) sollen einmalig eine Energiepreispauschale von 300 EUR als Zuschuss zum Gehalt erhalten. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung erfolgen und der Einkommensteuer unterliegen. Selbstständige sollen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten.

Für jedes Kind soll ein Einmalbonus von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Quelle | Steuerentlastungsgesetz 2022, Regierungsentwurf vom 16.3.2022; Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.3.2022: „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“

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Aktuelles zum Kindergeldanspruch nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

| Ein Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes ist nicht mehr möglich, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich aber um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ggf. als ausbildungsplatzsuchendes Kind zu berücksichtigen. |

Sachverhalt

Die im Februar 1994 geborene Tochter (T) begann im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung. Die Familienkasse gewährte der Mutter (M) daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass T schon im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Daher hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2017 auf.

In der Folge versuchte M durch verschiedene Atteste nachzuweisen, dass ihre Tochter die Schule nur wegen einer Erkrankung nicht mehr weiter besuchen konnte. Doch der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem hätte T schon im April 2017 erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.

Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Baden-Württemberg für die Monate April bis September 2017 statt. Dabei ging es davon aus, dass sich die T weiter in einer Ausbildung befunden habe. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn

  • sie sich in einer Berufsausbildung befinden,
  • sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder
  • sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Eine Berücksichtigung als „in Ausbildung befindliches Kind“ setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind (wie im Streitfall) während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird.

In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen anzutreten, sind strenge Voraussetzungen zu beachten:

  • So darf die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate andauern.
  • Zudem ist die Ausbildungswilligkeit des Kindes für den entsprechenden Zeitraum nachzuweisen.

MERKE | Als Nachweis sind mehrere Beweismittel möglich. Es wird aber regelmäßig nicht ausreichen, wenn der Kindergeldberechtigte

  • die Familienkasse zunächst unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nicht über den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bemühungen um eine Ausbildungsstelle informiert,
  • der Familienkasse damit die Möglichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und
  • die Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes erst im Nachhinein rückwirkend pauschal behauptet.

Beachten Sie | Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt ggf. eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht.

Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Hier sind nun nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2021, Az. III R 41/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227445; BFH-PM Nr. 3/22 vom 10.2.2022

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Steuernachzahlungen und -erstattungen: Geplant ist ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat

| Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle drei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung soll spätestens zum 1.1.2026 erfolgen. |

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 ist jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt.

Beachten Sie | Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der vorliegenden Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.

Quelle | Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, Regierungsentwurf vom 30.3.2022

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Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand: Juli 2021). Die 70-seitige Broschüre (unter www.iww.de/s6252) enthält z. B. Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine umsatzsteuerliche Rechnung aussehen muss. |

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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Berechnungen eines Statikers sind nicht begünstigt

| Für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war. |

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Sachverhalt

Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab und hob die anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf.

Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.

Die Steuerermäßigung kann (so der Bundesfinanzhof) auch nicht auf die erforderliche statische Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.11.2021, Az. VI R 29/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227809; BFH-PM Nr. 6/22 vom 3.3.2022

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Keine Spekulationssteuer: Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses

| Wird ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für ein Grundstück mit einem (voll erschlossenen) Gartenhaus, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde. |

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn ebenso wie das Finanzgericht München der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof sah das aber nun anders.

Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein.

Beachten Sie | Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe, also beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.10.2021, Az. IX R 5/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228131; BFH-PM Nr. 10/22 vom 17.3.2022

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Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

| Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt es, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 46/17; BFH-PM Nr. 13/22 vom 24.3.2022). |

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Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben „steuerfrei“

| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das Bundesfinanzministerium geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet. |

Hintergrund

Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen Beitragszahlungen an die Krankenversicherung steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V ist wie folgt zu differenzieren:

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern.

Beachten Sie | Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken.

Eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Vereinfachung durch das Bundesfinanzministerium

Da die vorgenannte Unterscheidung schwierig sein kann, hat die Finanzverwaltung eine bis Ende 2023 geltende Vereinfachung geschaffen:

Es wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nur darüber hinausgehende Zahlungen sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren den Sonderausgabenabzug.

Beachten Sie | Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 EUR auf (unschädlichen) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2021, Az. IV C 3 – S 2221/20/10012 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226550

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Broschüre „Vereine & Steuern“ aktualisiert

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Vereine & Steuern“ aktualisiert (Stand: Januar 2022). Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kassenwarte) und behandelt von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung wichtige Themen. Die Broschüre ist auf der Website des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter www.iww.de/s3054) verfügbar. |

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Privates Veräußerungsgeschäft: Keine Selbstnutzung bei Überlassung an unterhaltsberechtigtes Kind

| Ein Gebäude wird nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es Eltern einem volljährigen Kind unentgeltlich überlassen, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen in diesen Fällen nicht. |

Hintergrund

Nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Sachverhalt und Entscheidung

Eine Steuerpflichtige hatte eine 4-Zimmer-Wohnung innerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG veräußert (Anschaffung im April 2010, Verkauf im Dezember 2016). Strittig war nun, ob die Nutzung der Wohnung durch die drei Söhne eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG darstellt.

Im Streitfall waren zwei Söhne weit vor der Veräußerung aus der Kindergeldberechtigung „herausgewachsen“. Es bestand insoweit eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Der jüngste Sohn, für den Anspruch auf Kindergeld bestand, lebte ab Oktober 2013 in der Wohnung.

Bei der unentgeltlichen Überlassung an Kinder unterscheidet die Finanzverwaltung wie folgt:

  • Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat.
  • Die Überlassung eines Wirtschaftsguts an andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige stellt hingegen keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen war die Veräußerung im Streitfall steuerpflichtig, weil die folgenden Voraussetzungen nicht vorlagen:

  • Eine (teilweise) Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene lediglich dann zuzurechnen, wenn diese Nutzungsüberlassung gleichzeitig mit einer Nutzung durch den Eigentümer einhergeht oder
  • die Wohnung in ihrer Gesamtheit dem berücksichtigungsfähigen Kind zur alleinigen Nutzung überlassen wird.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 16/20, Rev. BFH: Az. IX R 28/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227033

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Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht

| Der sogenannte Chatbot ViOlA („virtuelle Online-Auskunft“) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist um eine Funktion erweitert worden: Im Chat mit dem virtuellen Assistenten können Bürger (falls erforderlich) die erneute Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen. Bisher war für diesen Antrag ein gesondertes Formular zu verwenden (BZSt, Mitteilung vom 24.1.2022). |

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Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen: Geringes Vermögen nur bis 15.500 EUR?

| Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar (in 2022 bis zu 9.984 EUR). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf. |

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist diese Grenze auch für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist.

Beachten Sie | Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, Az. 6 K 1098/21, Rev. BFH: Az. VI R 21/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225161; R 33a.1 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien

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Für Vermieter


Steuerfolgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen

| Übertragen Eltern ihren Kindern private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen, stellt sich u. a. die Frage, in welchem Umfang die gezahlten Versorgungsleistungen abzugsfähig sind. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof mit diesem Thema beschäftigt. |

Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen können die Versorgungsleistungen beim Zahlenden als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Dies gilt (wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte) bei Übertragungen nach dem 31.12.2007 aber nur für Vermögen, das in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgezählt ist. Danach gilt eine Begünstigung nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen. Demzufolge ist insbesondere die Übertragung von Immobilienvermögen nicht begünstigt.

Wird nicht begünstigtes Vermögen (im Streitfall ein vermietetes Mehrfamilienhaus) übertragen, liegt eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. Ein rein unentgeltlicher Vorgang ist nicht gegeben.

Beachten Sie | Ob es sich um einen voll- oder um einen teilentgeltlichen Vorgang handelt, hängt davon ab, ob sich Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig gegenüberstehen.

Wird die Immobilie weiter vermietet, führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers

  • in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten (Werbungskosten über die Gebäude-Abschreibung) und
  • in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Übergeber der Immobilie muss den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuern. Sofern die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgt, kommt auf ihn ggf. auch noch die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns zu.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.9.2021, Az. IX R 11/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226774

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Mieterabfindungen: Sofort abziehbare Werbungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?

| In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz [EStG]) zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auf ein wenig erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen, wonach Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten einzubeziehen sind. |

Auffassung des Finanzgerichts Münster

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen.

Gesetzlich ausgenommen sind:

  • Aufwendungen für Erweiterungen und
  • Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Das Finanzgericht Münster ist nun der Ansicht, dass nicht nur die Kosten von baulichen Maßnahmen einzubeziehen sind, sondern auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen (etwa die Baumaßnahme vorbereitende Aufwendungen).

Beachten Sie | Dazu können neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden. Entscheidend ist also der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Das heißt:

  • Soweit sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme erst durchzuführen, sind diese den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.
  • Stehen solche Kosten hingegen im Zusammenhang mit sonstigen Kosten, die nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, stellen diese sofort abziehbare Werbungskosten dar.

Nach Möglichkeit: Zeitliche Verschiebung der Maßnahmen

Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden wird.

Beachten Sie | Um die unschönen Steuerfolgen der anschaffungsnahen Herstellungskosten (Aufwendungen nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig) zu vermeiden, sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.11.2021, Az. 4 K 1941/20 F, Rev. BFH Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226373

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Für Kapitalanleger


Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern

| Wegen des negativen Basiszinses wird (wie in 2021) auch für 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :005). |

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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2022

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium (11.2.2022, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :041) hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2022 erfolgt. |

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Für Unternehmer


Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung

| „Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) erst versteuern, wenn sie die Zahlungen erhalten haben. Leistungsempfänger können die Vorsteuer dagegen unabhängig von der Besteuerung des Leistenden mit der Leistungsausführung abziehen. So sieht es das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber nun eine andere Meinung vertreten. |

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Nach Ansicht der Finanzverwaltung entsteht das Vorsteuerabzugsrecht unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wesentliche Bedingungen sind die Leistungsausführung und der Empfang der Rechnung.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber Folgendes herausgestellt: „Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“

PRAXISTIPP | Das Urteil ist für alle Unternehmen bedeutend. Denn Leistungsempfänger können in der Regel gar nicht erkennen, wie der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer berechnet. Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung reagieren werden. Bis dahin dürfte aber Bestandsschutz bestehen.

Quelle | EuGH-Urteil vom 10.2.2022, Rs. C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227487

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Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden!

| Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. Ist es wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsieht der Organträger oder vielmehr der Organkreis (die Mehrwertsteuergruppe)? Inzwischen liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sollte der Europäische Gerichtshof ihrer Sichtweise folgen, könnte dies immense Auswirkungen für den deutschen Fiskus haben. |

Hintergrund

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Durch die Organschaft werden also mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht besteuert.

Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Schlussanträge und Empfehlungen

Die Generalanwältin Laila Medina hält die deutsche Regelung im Grundsatz für nicht EU-rechtskonform. Ihrer Ansicht nach ist die EU-Regelung dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur das die Gruppe beherrschende Mitglied (Organträger) unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gruppe als Vertreter der Mehrwertsteuergruppe und als Steuerpflichtigen dieser Gruppe bestimmt.

Beachten Sie | Im Gegensatz zum deutschen Recht hält die Generalanwältin auch steuerpflichtige Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern für möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof aber bisher anders gesehen.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorerst „nur“ um Schlussanträge. Abzuwarten bleiben also die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs.

Sofern hier der Sichtweise der Generalanwältin gefolgt wird, ist nicht mehr der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze der Organschaft. Insofern dürften die gegen den Organträger erlassenen Umsatzsteuer-Bescheide rechtswidrig sein. Daher steht im Raum, dass die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückverlangt werden kann, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Es ist jedoch ebenfalls vorstellbar, dass letztlich „kreative Lösungen“ gefunden werden, um einen fiskalischen Totalausfall zu vermeiden.

Beachten Sie | Grundsätzlich (unter Ausblendung des Einzelfalls) ist zu empfehlen, etwaige Umsatzsteuer-Festsetzungen vorerst offenzuhalten.

Quelle | Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 13.1.2022, Rs. C141/20; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XI R 16/18, EuGH, Rs. C-141/20; Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 27.1.2022, Rs. C269/20; BFH, Beschluss vom 7.5.2020, Az. V R 40/19, EuGH, Rs. C-269/20

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Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag

| Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Mit diesen Voraussetzungen hat sich jüngst das Finanzgericht Münster befasst. |

Hintergrund: Nach § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.

Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Ertrags- und Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens.

Beachten Sie | Sanierungsbedürftigkeit liegt jedenfalls bei einem Insolvenzantragsgrund vor.

Sanierungsfähigkeit/-eignung ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert ist.

Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.

MERKE | Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Münster stellt der Antrag auf Anwendung des § 3a EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dar. Danach ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.

Quelle | FG Münster, Beschluss vom 7.2.2022, Az. 9 V 2784/21 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228244

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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 veröffentlicht. |

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Beachten Sie | Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Jahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.1.2022, Az. IV A 8 – S 1547/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227216

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Grundstücksverkäufe: Der Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist möglich

| Die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht und der daran anknüpfende Vorsteuerabzug bieten Gestaltungsmöglichkeiten. Ändern sich die Verhältnisse und soll die beim Erwerb eines Grundstücks ausgeübte Option später widerrufen werden, war das bislang faktisch nicht möglich. Doch nun gibt es positive Nachrichten vom Bundesfinanzhof. |

Grundsätzliches

Der Verkauf und die Vermietung von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei. Auf die Steuerfreiheit kann allerdings verzichtet werden. Diese Option setzt voraus, dass ein Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Bei Grundstückslieferungen ist zudem Voraussetzung, dass die Option im Zwangsversteigerungstermin bis zur Abgabe des ersten Gebots und in allen anderen Fällen in dem Notarvertrag ausgeübt wird.

Zeitliche Ausübung der Option

In einer Entscheidung aus 2015 hatte der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Zeitliche Ausübung des Widerrufs

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kann die bei einem Grundstückserwerb ausgeübte Option widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Denn würde das Recht zum Widerruf gleichzeitig mit dem Verzicht der Steuerbefreiung ausgeübt werden müssen, wäre der Widerruf des Verzichts faktisch ausgeschlossen.

Damit ist die anderslautende Ansicht der Finanzverwaltung überholt und muss angepasst werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 2.7.2021, Az. XI R 22/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225543; BFH-Urteil vom 21.10.2015, Az. XI R 40/13

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Moderner „musizierender“ Discjockey ist nicht gewerblich tätig

| Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst (rechtskräftig) entschieden, dass ein moderner mithilfe von Hard- und Software musizierender Discjockey (DJ) als Künstler einzustufen ist. Damit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss keine Gewerbesteuer zahlen. |

Sachverhalt

Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren Erfolg.

Ein moderner DJ spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Er erzeugt durch die Kombination von Songs, Samples, Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis. Für die Einordnung als Künstler ist es irrelevant, auf welcher Art von Veranstaltung der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er (ähnlich einer Live-Band) mithilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2021, Az. 11 K 2430/18 G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225184

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Für GmbH-Geschäftsführer


Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium

| Finanziert ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung, ist die Erdienbarkeit der Zusage kein Kriterium für die steuerliche Anerkennung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf somit nicht vor. Obwohl diese Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt, hat das Finanzamt gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. |

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Sie darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Nach Ansicht des Finanzgerichts scheitert die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit, da dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet.

Weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die fehlende Probezeit waren schädlich, zumal der Geschäftsführer über ausreichend Berufserfahrung verfügte.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, NZB BFH: Az. I B 89/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226388

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Für GmbH-Gesellschafter


„Krisen-GmbH“: Wertansatz bei stehengelassenem Darlehen

| In einem Revisionsverfahren wird sich der Bundesfinanzhof bald mit folgender Frage beschäftigen müssen: „Mit welchem Wertansatz möchte der Gesetzgeber nachträgliche Anschaffungskosten beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt wissen?“ |

Hintergrund und Ansicht der Vorinstanz

Die Geltendmachung von Verlusten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Durch § 17 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber eine Definition der Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten vorgenommen. Nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten u. a. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Die Vorinstanz (das Finanzgericht Berlin-Brandenburg) ist nun in einem Streitfall zu der Überzeugung gelangt, dass es auch nach jetziger Gesetzeslage entsprechend den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Bezug auf die Berücksichtigung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Werthaltigkeit ankommt, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.

PRAXISTIPP | In der steuerrechtlichen Literatur wird demgegenüber teilweise vertreten, dass beim Ausfall stehengelassener Darlehen der Nennwert zu berücksichtigen sei. Denn nur so sei einkommensteuerlich eine Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital einerseits und von Darlehensverlusten in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen andererseits erreichbar.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.6.2021, Az. 5 K 5188/19, Rev. BFH: Az. IX R 21/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227810

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Für Arbeitgeber


Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs

| Nach Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn auf 12 EUR angehoben werden. Zudem sind Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant. |

Seit 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR pro Stunde. Er steigt zum 1.7.2022 auf 10,45 EUR und soll dann ab 1.10.2022 bei 12 EUR liegen.

Beachten Sie | Grundsätzlich berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung nun einmalig abweichen.

Minijobs und Midijobs

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR (Minijob). Künftig soll die Grenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet werden.

Das ist geplant: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich hier gelten für den Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung soll von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben werden (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022 „Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 EUR“

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Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich

| Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen. |

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).

Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Jahres nicht gewechselt werden darf. Neu ist aber dieser Passus im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“

Beachten Sie | Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.

PRAXISTIPP | Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln oder die Fahrtenbuchmethode nutzen, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228043

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Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert

| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen festgelegt. Da sie sich dabei an dem Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher. Die geänderte Auffassung gilt (auch in Bestandsfällen) spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022. |

Hintergrund: Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zählen bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt, wenn sie zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor (z. B. für Kindergartenzuschüsse).

Bislang wurde angenommen, dass im Sozialversicherungsrecht eine Entgeltumwandlung dann zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung führt, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist.

Beachten Sie | Im Steuerrecht hingegen kann das Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht durch Entgeltumwandlungen erfüllt werden.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021 stand dieser Handhabung jedoch entgegen, sodass sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf ein neues beitragsrechtliches Zusätzlichkeitserfordernis verständigen mussten. Danach sind nun grundsätzlich die Kriterien des steuerlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Ansatz zu bringen.

Hiernach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Beachten Sie | Die steuerlichen Kriterien sind auch dann zu prüfen, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Quelle | Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227946

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Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn

| Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. |

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Arbeitgeber hätte die Parkplätze anmieten müssen

Eine andere Beurteilung hätte der Arbeitgeber (im Streitfall eine Krankenhausgesellschaft) erreichen können, wenn er selbst auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet und diese den Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt hätte. Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, führt im Gegensatz zu einer konkreten Geldzahlung nicht zu einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228010

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Auslandsentsendung: Steuerfreie Kaufkraftzuschläge wurden zum 1.1.2022 angepasst

| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen sogenannten Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wurden durch das Bundesfinanzministerium zum 1.1.2022 angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 4.1.2022 (Az. IV C 5 – S 2341/20/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226791). |

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Für Arbeitnehmer


Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind demnach zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar. |

Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.

Weiterführender Hinweis

Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen akzeptiert.

Zur Angemessenheit der Kosten bei einer doppelten Haushaltsführung vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung:

  • Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Quelle | FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

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Keine Werbungskosten für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin

| Die Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise sind keine Werbungskosten, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht trennen lassen. |

Sachverhalt

Eine Lehrerin (L) unterrichtete u. a. das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste u. a. Jerusalem, Haifa, Nazareth und Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte die von L begehrten Werbungskosten für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Verpflegungsmehraufwendungen nicht an. Die eingelegte Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen.

Die berufliche (Mit-)Veranlassung der Reise wurde durch das von der L vorgelegte Reisekonzept, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt.

Die Reise war aber auch privat veranlasst. Dies folgt aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthielt, die auch von privaten Touristen besucht würden. Hiergegen sprachen auch die Gottesdienste nicht, da diese in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung sind. Das Finanzgericht berücksichtigte auch, dass sich der Arbeitgeber der L nicht an den Kosten beteiligt hatte.

Die beruflichen und privaten Veranlassungsmomente der Reise waren jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung. Eine Trennung nach objektiven Kriterien schied aus, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen war. Insbesondere war keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.1.2022, Az. 1 K 224/21 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227547; FG Münster, Newsletter Februar 2022

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Entlastung für Alleinerziehende bei der Lohnsteuer: Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind nur auf Antrag

| Für Alleinerziehende beträgt der Entlastungsgrundbetrag 4.008 EUR im Jahr. Ab 2022 wird er beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinfo Nr. 2022/3 vom 6.1.2022) hat darauf hingewiesen, dass der ab dem zweiten Kind zu gewährende Erhöhungsbetrag von 240 EUR nur auf Antrag des Steuerpflichtigen in ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) als Freibetrag berücksichtigt werden kann. Wird kein Antrag gestellt, wirkt sich der erhöhte Betrag (erst) über die Steuererklärung aus. |

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Wichtige Daten und Termine


Daten für die Monate 6/2022 bis 8/2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.6.22, 11.7.22, 10.8.22

ESt, KSt = 10.6.22

GewSt, GrundSt = 15.8.22 (16.8.22*)

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 13.6.22, 14.7.22, 15.8.22 (16.8.22*)

ESt, KSt = 13.6.22

GewSt, GrundSt = 18.8.22 (19.8.22*)

* Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.22 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/22 = 28.6.22

Fälligkeit Beiträge 7/22 = 27.7.22

Fälligkeit Beiträge 8/22 = 29.8.22

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/21

8/21

11/21

3/22

+ 2,0 %

+ 3,4 %

+ 6,0 %

+ 7,6 %

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung

| Das Finanzgericht München hat sich jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung vorliegen, wenn die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? Die Antwort des Finanzgerichts lautet: Ja. |

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest „auch” selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige EM zog im August 2015 aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhaus (Kaufvertrag: Dezember 2008) aus. Die Ehe, aus der ein in 2007 geborener Sohn hervorging, wurde im Juni 2017 geschieden. In der Folge drohte die Ehefrau (EF) dem EM die Zwangsversteigerung des Hauses an, sollte er seinen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Mit Scheidungsfolgenvereinbarung (August 2017) veräußerte EM schließlich seinen Miteigentumsanteil an EF.

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung erfüllt, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen.

In einem solchen Fall kann sich der bisherige Ehemann den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seine bisherige Ehefrau nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen und zwar auch dann nicht, wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde.

Relevanz für die Praxis

Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird. Hier wird dann u. a. geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der bisherige Ehemann seinen Miteigentumsanteil allein seinem minderjährigen Kind in diesem Zeitraum überlassen haben will.

Höchstrichterlich geklärt ist bereits, dass eine Enteignung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat zudem aktuell entschieden, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken resultieren können. Eine etwaige wirtschaftliche Zwangslage steht danach der Annahme einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen.

Daher ist davon auszugehen, dass auch eine Veräußerung, die eine angedrohte Zwangsversteigerung vermeiden soll, den Veräußerungstatbestand erfüllt. Denn eine Vergleichbarkeit mit einem Eigentumsverlust infolge einer Enteignung dürfte nicht gegeben sein.

Quelle | FG München, Urteil vom 11.3.2021, Az. 11 K 2405/19, Rev. BFH: Az. IX R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223935; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2021, Az. 2 K 2220/20 E

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Zensus 2022: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

| 2022 findet bundesweit die Zählung der Bevölkerung sowie von Gebäuden und Wohnungen statt. Der sogenannte „Zensus“ ist alle zehn Jahre vorzunehmen (zuletzt 2011), wurde jedoch pandemiebedingt von 2021 in das Jahr 2022 verschoben. Zur Durchführung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die stichprobenhafte Haushaltsbefragungen vornehmen. Sie erhalten nach dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zuzüglich entstandener Fahrtkosten. Nach § 20 Abs. 3 ZensG 2022 unterliegen diese Zahlungen nicht der Einkommensbesteuerung (Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 3.9.2021, Az. S 2113.1.1-2/3 St36). |

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Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

| Der Bundesfinanzhof hat jüngst bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 1.7.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere infrage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 1.7.2016 in Kraft setzen konnte. |

Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

Sachverhalt

Im Streitfall trat der Erbfall für die Steuerpflichtige S am 28.8.2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deshalb vertrat S die Ansicht, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof sah das aber anders. Da das Bundesverfassungsgericht festgelegt hatte, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar ist, ist die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert haben sich (wie im Streitfall) die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen.

Beachten Sie | Deshalb konnte der Bundesfinanzhof auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Denn sie spielten im Streitfall keine Rolle.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 1/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225803; BFH, PM Nr. 41/21 vom 11.11.2021

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Steuerpläne der neuen Bundesregierung: Das steht im Koalitionsvertrag!

| Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist offensichtlich nicht geplant. |

In der Planung ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).

Die erweiterte Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer soll zeitlich bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Bislang ist lediglich ein Rücktrag in das Vorjahr möglich.

Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen. Im Kalenderjahr sind allerdings höchstens 600 EUR abzugsfähig. Diese Regelung soll bis Ende 2022 verlängert und evaluiert werden.

Der Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden. Er wird nach § 33a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Seit der Abgeltungsteuer ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Gewährt wird nur noch der Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung). Der Pauschbetrag soll nun ab 2023 auf 1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) erhöht werden.

Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenversicherungsbeiträge von der Steuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. Den Vollabzug will die Bundesregierung nun vorziehen (ab 2023).

Beachten Sie | Darüber hinaus soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten würde damit erst ab 2060 erreicht.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen …“ Mit anderen Worten: Die Steuerklassenkombination III und V soll abgeschafft werden.

MERKE | Die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag zahlreiche Vorhaben,

  • die einerseits schon recht bestimmt sind (z. B. Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 EUR und Erhöhung der linearen Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent) und
  • andererseits recht vage daherkommen. Beispiel: „Wir wollen das Steuersystem für Menschen und Unternehmen einfacher machen. Dazu wollen wir die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung vorantreiben.“

In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die „Gesetzesmaschinerie“ anwerfen. Man darf gespannt sein, was schlussendlich wie umgesetzt wird.

Quelle | Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit; Koalitionsvertrag 2021 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein

| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst. |

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Verzögert sich der Einzug wegen Renovierungsarbeiten, ist das dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (beispielsweise viele Aufträge), nicht rechtzeitig ausführen können.

Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.

MERKE | Der Erbe muss keine beschleunigenden und möglicherweise kostenintensiveren Maßnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung ergreifen, nur um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten. Dieser Maßstab, den die Vorinstanz (Finanzgericht Münster) angelegt hat, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu streng.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 46/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226044

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Steuernachzahlungen und -erstattungen: Finanzämter setzen vorerst keine Zinsen mehr fest

| Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben vom 17.9.2021 zu Anwendungsfragen geäußert. |

Nach dem Beschluss ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält folgende Grundsätze:

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nun endgültig. Die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzungen wird also aufgehoben. Werden etwaige Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 nicht zurückgenommen, wird der Einspruch (ggf. durch eine Teileinspruchsentscheidung) als unbegründet zurückgewiesen.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ausgesetzt. Die Zinsfestsetzung wird nachgeholt, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist.

Sind Bescheide vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergangen und sind diese noch nicht endgültig, bleiben sie grundsätzlich weiterhin vorläufig, d. h., bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber.

Weiteres Schreiben zu Hinterziehungszinsen

Das Bundesfinanzministerium hat die vorgenannten Ausführungen bereits mit Schreiben vom 3.12.2021 ergänzt. Dieses Schreiben enthält u. a. eine Anweisung zur vorläufigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019, soweit festgesetzte Nachzahlungszinsen für gleiche Verzinsungszeiträume anzurechnen sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.9.2021, Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225224; BMF-Schreiben vom 3.12.2021, Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :005

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Veräußerung eines Mobilheims (wohl) kein privates Veräußerungsgeschäft

| Private Veräußerungsgeschäfte mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen fällt die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims aber nicht darunter. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 ein Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Steuerpflichtigen gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. 2015 veräußerte der Steuerpflichtige das Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das aber anders.

Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn

  • es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt,
  • der Erwerb und Verkauf der Grunderwerbsteuer unterliegt und
  • der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Das Finanzgericht Niedersachsen stellt dabei im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, d. h., sie stellen nur einen Berechnungsfaktor dar und können damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein.

Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden wertet, kommt eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht.

PRAXISTIPP | Mobilheime, die auf einem attraktiven Campingplatz stehen, sind derzeit hoch im Kurs. Daher darf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren mit Spannung erwartet werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.7.2021, Az. 9 K 234/17, Rev. BFH: Az. IX R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224766

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Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben mindern die Schenkungsteuer

| Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Eltern hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem ihrer Söhne (A) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer der Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen A geltend. Wegen eines Vergleichs leistete A zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung in Höhe von 150.000 EUR.

Daraufhin beantragte A die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung und die Berücksichtigung der Vergleichszahlung von 150.000 EUR. Doch dies lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof sahen das aber anders.

Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung dar. Ein Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 24/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225178; BFH, PM Nr. 35/21 vom 14.10.2021

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Endlich geklärt: Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium

| Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann während eines Hochschulstudiums Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage entschieden, wann ein Hochschulstudium beginnt und wann es beendet ist. |

Eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen (nicht bereits mit der Bewerbung).

Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein.

Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind

  • entweder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss und die Abschlussnoten erhalten hat oder
  • jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können.

Beachten Sie | Entscheidend ist hier, welches dieser Ereignisse früher eingetreten ist.

WEITERFüHRENDER HINWEIS | Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind hier nur folgende Fälle: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2021, Az. III R 40/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224820; BFH, PM Nr. 33/21 vom 23.9.2021

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Für Vermieter


Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2021 besteht bis zum 31.3.2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. |

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Quelle | §§ 34, 35 Grundsteuergesetz (GrStG)

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Verbilligte Vermietung aufwendig gestalteter Wohngebäude an Angehörige besser vermeiden

| Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist unschädlich bzw. gilt als vollentgeltlich, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes allerdings jüngst anders gesehen und eine Totalüberschussprognose gefordert. |

Beachten Sie | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist inzwischen die Revision anhängig. Somit kann der Bundesfinanzhof nun klären, ob bei einer Vermietung mit mindestens 66 % der ortsüblichen Miete eine Totalüberschussprognose erforderlich ist, wenn es sich um ein aufwendig gestaltetes Wohngebäude (im konkreten Streitfall: Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche) handelt.

Hintergrund und gesetzliche Regelung ab 2021

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken (z. B. an Angehörige) ist eine Entgeltlichkeitsgrenze einzuhalten, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, ist diese Grenze erfüllt.

MERKE | Seit 2021 ist ein voller Werbungskostenabzug aber auch bei einem geringeren Entgelt möglich: Beträgt es 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2021, Az. 5 K 1938/19, Rev. BFH: Az. IX R 17/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226476

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Für Kapitalanleger


Optionsgeschäfte: Zu- und Abflussprinzip bei Vereinnahmung einer Stillhalterprämie und Zahlung der Glattstellungsprämie

| Seit der Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) sind bei Stillhaltergeschäften mit periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss die erhaltenen Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern. Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte sind hingegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihres Abflusses zu berücksichtigen. Das hat jüngst das Finanzgericht München entschieden. |

Die Entscheidung des Finanzgerichts München

§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet eine „getrennte“ Besteuerung der Stillhalterprämie und der Glattstellungsgeschäfte an, ohne den Barausgleich zu regeln. Die Vorschrift bietet keine Grundlage, um von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, in welchem Zeitpunkt Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen sind.

Eine Glattstellung liegt vor, wenn der Stillhalter eine Option der gleichen Art unter Closing-Vermerk kauft, wie er sie zuvor verkauft hat. Eine echte (beendende) Glattstellung ist gegeben, wenn das Glattstellungsgeschäft ein betrags- und fristenkongruentes Gegengeschäft ist, mit dem der Stillhalter seine Verpflichtung aus der Option zum Erlöschen bringt. Hierzu erwirbt der Stillhalter genau die Option, die er zuvor einem anderen eingeräumt hat, und macht durch den Glattstellungsvermerk (Closing-Order) eine Aufrechnung geltend.

MERKE | Ob Gegengeschäfte ohne einen Glattstellungsvermerk als gegenläufige Geschäfte unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG fallen, konnte das Finanzgericht München im Streitfall offenlassen.

Quelle | FG München, Urteil vom 28.9.2021, Az. 6 K 1458/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226477

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Für Unternehmer


Garantiezusagen von Kfz-Händlern: Neue Sichtweise bei der Versicherungs- und Umsatzsteuer gilt ab 2023

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Ursprünglich wollte das Bundesfinanzministerium die neue Rechtsprechung bereits auf Garantiezusagen anwenden, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden. Dann erfolgte eine Verlängerung (ab dem 1.1.2022). Da auch diese Frist offensichtlich zu kurz angesetzt wurde, gilt die neue Sichtweise nun für Garantiezusagen, die ab dem 1.1.2023 erteilt werden. |

Enorme Auswirkungen für die Praxis

Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, werden steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer abführen und entsprechende Aufzeichnungspflichten beachten.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug des Händlers aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2021, Az. III C 3 – S 7163/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225347; BFH-Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17

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Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zuwendung

| Der Bundesfinanzhof hat über den Vorsteuerabzug aus der Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Straße entschieden, die nach der Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde überlassen wurde. |

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof einen solchen Fall in 2011 entschieden. Danach war der Unternehmer, der bereits bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wegen der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung zweifelte der Bundesfinanzhof jedoch an seiner Ansicht und rief den Europäischen Gerichtshof an. Dieser entschied, dass dem Steuerpflichtigen auf der Eingangsseite der Vorsteuerabzug zusteht, während auf der Ausgangsseite keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt.

Auszug aus dem 1. Leitsatz der Entscheidung

„Ein Steuerpflichtiger (hat) ein Recht auf Abzug der Vorsteuer …, wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.“

Dieser Rechtsprechung schloss sich der Bundesfinanzhof nun an. Er machte deutlich, dass auch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist. Zudem ist eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur in den Fällen durchzuführen, in denen ein unversteuerter Letztverbrauch droht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2020, Az. XI R 26/20 (XI R 28/17), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222374; EuGH-Urteil vom 16.9.2020, Rs. C-528/19; BFH-Urteil vom 13.1.2011, Az. V R 12/08

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Pilates-Raum ist kein häusliches Arbeitszimmer

| Ein betrieblich genutzter Raum kann wegen seiner Ausstattung von der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausgenommen sein, wenn Kunden ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren müssen, um in den Raum zu gelangen. Das hat das Finanzgericht München bei einer selbstständigen Pilates-Trainerin entschieden. |

Hintergrund

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten immerhin noch bis 1.250 EUR abziehbar.

Liegt jedoch ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte vor, sind die Kosten voll abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es nicht an. Der für die Abzugsbeschränkung maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht.

Entscheidung

Im Streitfall handelte es sich bei dem Pilates-Zimmer um einen betriebsstättenähnlichen Raum, weil er als Trainings- und Unterrichtsraum eingerichtet und auch als solcher genutzt wurde. Zwar mussten, soweit die Trainerin dort zusammen mit anderen Trainern arbeitete und Trainings für Kunden anbot, diese ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren. Die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen war aber gering ausgeprägt. Sie fiel angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht.

Quelle | FG München, Gerichtsbescheid vom 2.3.2021, Az. 10 K 1251/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223940

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Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“

| Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht München entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden. |

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein, da sie anderenfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts München ist die Revision anhängig. Auch wenn die Erfolgschancen eher als gering einzustufen sind, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17, Rev. BFH: Az. VIII R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223346; BFH, Beschluss vom 14.3.2012, Az. VIII B 120/11

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Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

| Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund: In der Steuerbilanz dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum Bilanzstichtag aufgetretenen Wechselkursänderungen voraussichtlich dauerhaft sind. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist dies regelmäßig nicht der Fall, da hier angenommen werden kann, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgleichen.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.6.2021, Az. IV R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225541

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Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2022 bei 4,2 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt auch in 2022 bei 4,2 %. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von knapp 84,6 Millionen EUR. |

Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4243; BMAS, „Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent“, Mitteilung vom 6.8.2021

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Bewirtungskosten von Spielhallen nur teilweise steuerlich absetzbar

| Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten den Gewinn nur zu 70 % mindern. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Sachverhalt

Eine GmbH betrieb mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot sie kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 EUR im Jahr.

Bei einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne um 30 % dieser Aufwendungen. Begründung: Es handele sich nicht nur um eine Aufmerksamkeit wie z. B. einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen. Die Klage, mit der die GmbH einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, war erfolglos.

Die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden ist eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient.

Bloße Aufmerksamkeiten gegenüber den Besuchern, bei denen die Verwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulässt, liegen nicht vor. Denn es handelt sich hier nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr soll sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, damit höhere Einnahmen erzielt werden.

Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 29.4.2021, Az. 10 K 2648/20, NZB BFH: Az. XI B 54/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225153; FG Köln, PM vom 11.10.2021

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Umsatzsteuer: Neue 10 %-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder ab 2022 anzuwenden

| Der Bundesfinanzhof hat 2019 entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise angepasst. Unter Ausblendung der verfügten Sonderregelungen für Beamte und politische Mandatsträger gelten folgende Grundsätze: |

Eine Festvergütung liegt insbesondere bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder für tatsächliche Teilnahmen sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind allerdings keine Festvergütung.

Besteht die Vergütung des Mitglieds aus festen und variablen Bestandteilen (Mischvergütung), ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass in begründeten Fällen Ausnahmen möglich sind, ohne dies näher auszuführen.

Beachten Sie | Die vorgenannten Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist, wonach die bisherige Sichtweise auf Leistungen angewendet werden kann, die bis einschließlich dem 31.12.2021 ausgeführt worden sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.7.2021, Az. III C 2 – S 7104/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225274; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19 (V R 62/17)

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Kleine Fotovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium konkretisiert die Liebhaberei auf Antrag

| Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Fotovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier eine Vereinfachung geschaffen hat: Die Liebhaberei auf Antrag. Da in diesem Schreiben Fragen offengeblieben sind, wurde es nun konkretisiert. |

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist ohne weitere Prüfung zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage oder vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei) betrieben werden. Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen (VZ) und für die Folgejahre.

PRAXISTIPP | Eine Antragstellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Die Liebhaberei gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp sowie für kleine BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Betreiber können eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft sein.

Hinsichtlich der Definition der Grenzen erfolgten Konkretisierungen: Alle Fotovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Es sind auch Anlagen einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).

Es ist unschädlich bzw. für die Antragstellung unerheblich, ob sich die Anlage

  • auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus,
  • einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (mit einer vermieteten Wohnung) oder
  • auf einem Mehrfamilienhaus (mit zumindest einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung) befindet.

Zudem ist zu beachten, dass der (teilweise) Verbrauch des Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen sein muss. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im VZ nicht überschreiten.

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des VZ zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

Beachten Sie | Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt hier erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Gesetzliche Neuregelung?

In Fachkreisen wird mitunter kritisiert, dass ein derartiger Eingriff in die Besteuerung nur durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt wird, das die Gerichte nicht bindet.

Aber auch auf der Gesetzgebungsebene scheint das Thema „Fahrt aufzunehmen“. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ am 5.11.2021 gefordert, bereits für den VZ 2021 eine (Ertrags-)Steuerbefreiung für die Stromerzeugung aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und aus BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW zu schaffen. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225592

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Ab 2022 beträgt die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 %

| Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine (deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren. |

Hintergrund

Die Pauschalierungsmöglichkeit können Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 EUR nutzen (§ 24 Umsatzsteuergesetz). Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der Durchschnittssatz von 10,7 % ab 2022 nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, BGBl I 2021, S. 5250; 1014. Sitzung des Bundesrats vom 17.12.2021, BundesratKOMPAKT, TOP 2, Änderungen bei Steuer für landwirtschaftliche Betriebe

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Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe

| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufgabe. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und versagt den IAB rückwirkend.

Entscheidung zur Betriebsaufgabe

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine schädliche Verwendung insbesondere dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs

  • aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet,
  • dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird oder
  • der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

In den Fällen einer Betriebsaufgabe hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Ansicht vertreten: Wird der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben, muss das Wirtschaftsgut nicht für einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung betrieblich genutzt werden, sondern nur während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs.

Für die Definition „Wirtschaftsjahr“ hat der Bundesfinanzhof auf § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zurückgegriffen. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr zwar einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf aber in bestimmten Fällen auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (Rumpfwirtschaftsjahr). Und hierunter fällt auch die Betriebsaufgabe.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2021, Az. X R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225545; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02

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Für GmbH-Gesellschafter


Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie

| Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (Revision anhängig) nicht an. |

Zum Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung schied im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Immobilie nur zu sehr kurzen Aufenthalten genutzt wurde, welche den Zweck hatten, den Verkaufsprozess der Immobilie zu fördern.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020, Az. 9 K 1266/17, Rev. BFH: Az. VIII R 4/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221045

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Für Personengesellschaften


Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Anwendungsschreiben

| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Zu Anwendungsfragen gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. |

Beachten Sie | Der Optionsantrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Eine rückwirkende Antragstellung ist hier nicht möglich. Das heißt: Ein Antrag auf Besteuerung als Körperschaft musste für 2022 (bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr) spätestens am 30.11.2021 gestellt werden.

Das Schreiben konkretisiert beispielsweise den persönlichen Anwendungsbereich und geht näher auf die Antragstellung ein. In längeren Abschnitten thematisiert das Bundesfinanzministerium insbesondere folgende Aspekte:

  • Den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung und
  • den Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung.

Besonderes Augenmerk ist in der Besteuerungspraxis auf eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen zu richten. Denn handelt es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (zum Beispiel Betriebsgrundstücke), dürfen diese im Zuge der Optionsausübung nicht im Vermögen der Gesellschafter zurückbehalten werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.

MERKE | Für eine erfolgreiche Umsetzung des Optionsmodells sollte die Sichtweise der Finanzverwaltung zwingend beachtet werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2021, Az. IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225808

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Für Arbeitgeber


Freie Unterkunft und Verpflegung: Sachbezugswerte 2022

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR. |

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2022 (Werte für 2021 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

56 EUR (55 EUR)

1,87 EUR (1,83 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

107 EUR (104 EUR)

3,57 EUR (3,47 EUR)

Beachten Sie | Bei Addition der kalendertäglichen Werte ergibt sich infolge der Rundungen ein Betrag von 9,01 EUR. Es gelten aber 9,00 EUR (270 EUR/30).

Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 760/21 (B) vom 26.11.2021

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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben. |

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten.

Quelle | BMF vom 18.8.2021, Az. IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224479; BMF-Schreiben vom 9.9.2019, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211214

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Kindergartenzuschuss während der Coronapandemie: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren

| Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt. Eine offenbar bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zeigt, wie bei der Lohnabrechnung vorzugehen ist. |

Zum Hintergrund: Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat.

Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.

Die in 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das heißt: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber in 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss von 120 EUR monatlich. In 2020 hat er also 1.440 EUR steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls 120 EUR pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Somit betrugen die tatsächlichen Kosten 960 EUR.

Nach der Verfügung gelten 480 EUR als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen in 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren in 2021 unverändert, müssen die 480 EUR aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, Az. S 2342 2021/0008 St 216

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Minijobs ab 2022: Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkungen auf maximale Stundenzahl

| Zum 1.1.2022 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 EUR je Zeitstunde angehoben worden. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 45,82 Stunden im Monat (450 EUR/9,82 EUR). |

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Nachfolgeregelung: Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte muss kein Arbeitslohn sein

| Haben Unternehmer keinen Nachfolger in der Familie, ist die Suche unter den leitenden Mitarbeitern zumindest eine Option. Zu den steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte hat nun das Finanzgericht Sachsen-Anhalt Stellung bezogen. |

Sachverhalt

Ehegatten wollten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Da ihrem Sohn allerdings die Branchenkenntnis fehlte und er auch nicht über unternehmerische Erfahrungen verfügte, sahen sie eine alleinige Übertragung der Anteile auf ihren Sohn als kritisch an. Die Lösung bestand dann schließlich darin, dem Sohn die wesentlichen Anteile zu übertragen und fünf leitenden Angestellten ebenfalls Anteile an der GmbH zu gewähren (jeweils 5,08 %).

Das Finanzamt wertete die Zuwendung an die Mitarbeiter als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Demgegenüber hielt es das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt hat.

Aus folgenden Gründen hat das Finanzgericht im Streitfall keinen Arbeitslohn angenommen:

Im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag wurde kein Grund für die Übertragung angegeben; eine Gegenleistung wurde nicht verlangt. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung der Anteile in der Vergangenheit erfolgte oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft abgelten soll.

Es war keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart. Und es war auch nicht geregelt, dass die „Beschenkten“ die Anteile erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH veräußern dürfen. Die Übertragung war vielmehr vorbehalts- und bedingungslos erfolgt.

Letztlich führte der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Ziel war es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dabei standen gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund. Der gesellschaftsrechtlich motivierten Schenkung lag eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

MERKE | Es handelt sich zwar „nur“ um eine summarische Prüfung des Finanzgerichts im Aussetzungsverfahren. Gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf die leitenden Angestellten des Unternehmens nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst war. Die Zuwendung ist vielmehr dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.6.2021, Az. 3 V 276/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224163

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Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten

| Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern. |

Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies ist in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt.

Beachten Sie | Die Zuschusspflicht betraf bisher nur Neuverträge ab dem 1.1.2019. Mit Wirkung ab 2022 ist sie auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zu beachten.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017, BGBl I 2017, S. 3214

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Für Arbeitnehmer


Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel

| Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer Sprinterklausel gezahlt wird. Denn hier kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. |

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (AN) hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart. Danach konnte AN gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt beenden.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den wegen der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Finanzgericht Hessen hat nun anders entschieden: Auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hatte gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Da das Finanzamt aber keine Revision eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223719; PM des FG Hessen vom 27.7.2021; FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018, Az. 1 K 279/17

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Mahlzeitengestellung: Verpflegungspauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte zu kürzen

| Verpflegungspauschalen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als nautischer Offizier an Bord von Schiffen tätig. Die unentgeltlichen Mahlzeiten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreien Sachbezug. An einzelnen Hafentagen blieb die Bordküche jedoch kalt und der Offizier versorgte sich selbst.

Trotz der Mahlzeitengestellung beanspruchte der Offizier in seiner Steuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht Niedersachsen ließ den Abzug für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ebenfalls ab und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Bei einer Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungspauschalen (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) als Werbungskosten abziehen. Diese sind aber zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Regelung auch für Arbeitnehmer, die (wie der Offizier) keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Bereits in 2020 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kürzung auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten erfolgen muss.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.7.2021, Az. VI R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224439; BFH, PM Nr. 30/21 vom 2.9.2021; BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18

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Wichtige Daten und Termine


Daten für die Monate 3/2022 bis 5/2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.3.22, 11.4.22, 10.5.22

ESt, KSt = 10.3.22

GewSt, GrundSt = 16.5.22

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 14.3.22, 14.4.22, 13.5.22

ESt, KSt = 14.3.22

GewSt, GrundSt = 19.5.22

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/22 = 29.3.22

Fälligkeit Beiträge 4/22 = 27.4.22

Fälligkeit Beiträge 5/22 = 27.5.22

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/20

5/21

8/21

12/21

– 0,7 %

+ 2,4 %

+ 3,4 %

+ 5,7 %